Februar 2012

Änderungen zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 09.07.2011 und dem darauffolgendem BMF Schreiben vom 15.12.2011, gab es wichtige Änderungen bezüglich der regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers. Die Grundsatzurteile ändern die bisherige Rechtslage, nach der ein Arbeitnehmer mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann und sie sind seit der Bekanntgabe auf alle offenen und zukünftigen Fälle anzuwenden.

Ein kurzes Resümee der Urteile als Einstieg in die Thematik:

Änderungen zur Zusammenfassenden Meldung (ZM) für 2012

Für 2012 wurde die Bagatellgrenze für die vierteljährliche Abgabe der zusammenfassenden Meldung von 100.000 € auf 50.000 € gesenkt. Lag der Umsatz der innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen in einem der Quartale von 2011 über dieser Grenze, so ist die monatliche Abgabe der ZM in 2012 für den Unternehmer verpflichtend und es ist selbstständig umzustellen.

Die folgenden Tatbestände sind von der Regelung betroffen:

Änderungen zur SV-Pflicht der Studenten dualer Studiengänge

Im Jahr 2009 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die praxisorientieren Phasen als Teil des Studium gelten und der Student sich somit selbst um seine soziale Absicherung kümmern muss. Demzufolge bestanden auch keine Ansprüche auf Leistungen aus den Renten- oder Arbeitslosenkassen von Bund und Ländern. Dies schaffte sowohl mehr Platz im Geldbeutel des Studenten als auch im Geldbeutel des Praxispartners, was einen ersten Anreiz auf die Schaffung von Ausbildungsplätzen für Nachwuchsführungskräfte im dualen Prinzip darstellt.

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen