Eigenverbrauch PKW: 1%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode

Wenn ein Unternehmer einen PKW, der dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, auch privat nutzt, stellt dies einen Eigenverbrauch dar. Dieser ist zu versteuern, denn die Anschaffung und die laufenden Kosten wie Versicherung, Treibstoff und Reparaturen mindern als Betriebsausgaben den zu versteuernden Gewinn des Unternehmens.

Das muss für den Teil dieser Kosten, die auf die Privatnutzung entfallen, durch die Besteuerung des Eigenverbrauchs wieder rückgängig gemacht werden. Ansonsten würde der Unternehmer gegenüber anderen Steuerpflichtigen einen nicht gerechtfertigten Vorteil erhalten. Die Versteuerung der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs kann entweder nach der sogenannten 1 % Regelung, oder aber nach der Fahrtenbuchmethode vorgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich ein Wechsel der Besteuerungsmethode während eines Wirtschaftsjahres nicht zulässig ist. Von dieser Vorschrift darf nur abgewichen werden, wenn unterjährig ein anderes Fahrzeug für die Privatnutzung verwendet wird.

Die 1% Regelung Voraussetzung

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anwendung der 1% Regelung ist ein Anteil der betrieblichen Nutzung des PKW von mehr als 50% an der Gesamtnutzung. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug gekauft, geleast oder gemietet wird. Beträgt die Privatnutzung dagegen weniger als 50%, darf die Versteuerung nur nach der Fahrtenbuchmethode vorgenommen werden. Bei der Ermittlung des prozentualen Anteils der Privatfahrten an den Gesamtfahrten sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten dem betrieblich veranlassten Anteil zuzurechnen. Auf jeden Fall sollte der Unternehmer in der Lage sein, dem Finanzamt (und damit gegebenenfalls auch einem Betriebsprüfer) nachzuweisen, dass die private Nutzung weniger als die Hälfte der Gesamtnutzung beträgt. Dafür muss er keine detaillierten Aufzeichnungen wie bei der Fahrtenbuchmethode führen, es reichen auch Kalendereintragungen, Reisekostenabrechnungen oder aussagekräftige Notizen über Kundenbesuche.

Methode

Bei der 1% Regelung wird der Besteuerung ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird monatlich als der Gegenwert des privaten Eigenverbrauchs versteuert, der durch die Privatnutzung des Firmen-PKW ausgelöst wird. Bei der Ermittlung des Bruttolistenpreises wird dabei immer vom Neupreis des PKW zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung ausgegangen; Rabatte und Boni, die bei der Anschaffung eventuell gewährt wurden, sind somit nicht zu berücksichtigen. Und auch gebrauchte Fahrzeuge sind völlig unabhängig von ihrem Alter nach dieser Vorschrift zu bewerten. Sonderausstattung wie zum Beispiel eine Alarmanlage oder eine Anhängerkupplung sind dem Wert hinzuzurechnen, auch wenn sie nachträglich angeschafft wurden. Für eine Telefonanlage mit dazugehöriger Freisprecheinrichtung gilt dies allerdings nicht. Alle Preiskomponenten sind mit der im Anschaffungspreis enthaltenen Umsatzsteuer anzusetzen. Der Bruttolistenpreis wird zum Zwecke der Besteuerung immer auf volle einhundert Euro abgerundet.

Auch die Fahrten zwischen Wohnung des Unternehmers und Betrieb sind als Privatentnahmen anzusetzen, wobei wie bei Arbeitnehmern die Entfernungspauschale dagegen gerechnet wird: Für die Fahrten zum Betrieb sind demnach 0,03% des Bruttolistenpreise je Entfernungskilometer multipliziert mit zwölf (Jahresbetrachtung!) anzusetzen. Von diesem Wert dürfen dann für die sogenannte Pendlerpauschale 0,30 Euro für jeden Kilometer Entfernung abgesetzt werden. Bei preiswerten Fahrzeugen ist es so durchaus möglich, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mit Steuern belegt werden müssen.
Erfolgt ausnahmsweise in einem Monat keine Privatnutzung (beispielsweise aufgrund einer Auslandsreise mit dem Flugzeug oder eines längeren Krankenhausaufenthaltes), muss auch die Privatnutzung nicht versteuert werden. Belege für den Verzicht auf die Nutzung sollten für den Fall einer Betriebsprüfung unbedingt bereit gehalten werden.

Die Fahrtenbuchmethode

Diese Methode kann für betriebliche PKW nicht angewandt werden, wenn der PKW zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird, dann wird der Wagen zwingend dem Privatvermögen des Unternehmers zugeordnet. Für mit dem privaten PKW unternommene, betrieblich veranlasste Fahrten kann der Unternehmer dann Reisekostenabrechnungen geltend machen, in denen jeder gefahrene Kilometer mit 0,30 Euro angesetzt wird. Bei der Fahrtenbuchmethode wird jeder einzelne gefahrene Kilometer genau der betrieblichen oder privaten Nutzung zugeordnet. Der Besteuerung des Eigenverbrauchs wird dann die Bewertung der privat gefahrenen Kilometer mit den anteiligen Gesamtkosten des PKW zugrunde gelegt.

Anforderung an ein Fahrtenbuch

Damit das Fahrtenbuch von den Finanzbehörden anerkannt wird, müssen bestimmte Regeln eingehalten werden:
Es ist zeitnah zu führen, d.h. auf keinen Fall am Endes eines Monats als eine Art „Gedächtnisprotokoll“, sondern jede Fahrt muss nach ihrer Beendigung gewissenhaft ins Fahrtenbuch eingetragen werden. Außerdem ist es in geschlossener Form, also nicht als Loseblattsammlung, zu führen.

Im einzelnen sind für jede betrieblich veranlasste Fahrt folgende Angaben zu machen: Datum der Fahrt, Kilometerstand am Anfang und nach Beendigung der Fahrt, Ziel der Fahrt, Reisezweck und besuchte Geschäftspartner. Werden Umwege gemacht, ist dies mit Angabe des Grundes gesondert zu vermerken.

Für Privatfahrten reicht es, die gefahrenen Kilometer zu dokumentieren. Vorlagen für Fahrtenbücher, die all diesen Anforderungen entsprechen, können im Handel erworben werden. Auch das Führen elektronischer Fahrtenbücher ist erlaubt, besonders mit GPS-Anbindung ist eigentlich gewährleistet, dass es zu keinen Fehlern bei der Berechnung der Kilometer kommen kann. Allerdings erkennt der Fiskus elektronische Fahrtenbücher nicht an, wenn nicht garantiert werden kann, dass nachträgliche Änderungen durch den Steuerpflichtigen ausgeschlossen sind. Deswegen sollte man sich vor dem Kauf einer Software für ein elektronisches Fahrtenbuch genau erkundigen, ob es von den Steuerbehörden akzeptiert wird.

Wahl zwischen Eigenverbrauch PKW: 1% Regelung oder Fahrtenbuchmethode

Wer sich zwischen den beiden Methoden entscheiden kann, kommt nicht umhin auf Basis der geschätzten privaten und betrieblichen Fahrleistung des nächsten Wirtschaftsjahres zu berechnen, welche Berechnungsart steuerlich voraussichtlich vorteilhafter ist. Als Faustregel lässt sich sagen, dass das Fahrtenbuch dann tendenziell günstiger ist, wenn der betreffende PKW teuer war und die Privatnutzung eher gering ist. Allerdings sollte bei der Entscheidung auch berücksichtigt werden, dass die gewissenhafte Führung eines Fahrtenbuches gerade bei zahlreichen Fahrten sehr aufwändig sein kann.

Kommentare

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„Es ist zeitnah zu führen, d.h. auf keinen Fall am Endes eines Monats als eine Art “Gedächtnisprotokoll”, sondern jede Fahrt muss nach ihrer Beendigung gewissenhaft ins Fahrtenbuch eingetragen werden. Außerdem ist es in geschlossener Form, also nicht als Loseblattsammlung, zu führen.“

Da ich dazu bisher nicht diszipliniert gewesen bin, habe ich bisher auch kein Fahrtenbuch geführt. Dank des technischen Fortschritts gibt es allerdings im 21. Jahrhundert elektronische Fahrtenbücher.

Das macht es bequem und gleichzeitig ordnungsgemäß.

Hier ein Beispiel für ein innovatives elektronisches Fahrtenbuch:
http://www.elektronisches-fahrtenbuch.com

Das von meinem Vorkommentator empfohlene Fahrtenbuchsystem ist zwar von der Technik innovativ, allerdings hat die Software so viele Mängel, dass ich nur davon abraten kann.

Zum einen ist die Bedienung unterirdisch schlecht, zum anderen erfüllt es meiner Meinung nach nicht die Anforderungen der Finanzverwaltung, auch wenn der Hersteller anderes behauptet (Nachweise für meine Behauptung kann ich führen, allerdings würde das hier den Rahmen sprengen).

Im Zweifelsfall ist der Benutzer der Dumme und darf dem Staat größere Nachzahlungen leisten

Ja es ist richtig, dass das Finanzamt sehr hohe Anforderungen in Bezug auf die Führung eines Fahrtenbuches stellt.
Wenn man sich dazu entschließt das Fahrtenbuch elektronisch zu führen, so würde ich empfehlen, Rücksprache mit dem Finanzamt zu nehmen.
Die zuständigen Mitarbeiter sollten darüber Auskunft geben, welche elektronischen Fahrtenbücher anerkannt werden bzw. welche Anforderungen diesbezüglich gestellt werden. Ich persönlich habe keine Erfahrungen mit elektronischen Fahrtenbücher. Meine Mandanten und auch ich selber, führen das Fahrtenbuch handschriftlich. Bevor ich zu Hause aus dem Auto aussteige, schreibe ich alle Fahrten, die ich tagsüber hatte ein.

Hallo ,
wie wirkt sich denn die 1% Regel auf Fahrzeuge aus die in keiner sSchwackeliste sind aber im Betriebsvögen vorhanden sind und auch Privat genutzt werden zB. Trabant ,Wartburg ??
Wie lässt sich da der BLP bestimmen???

Antwort auf von Dirk MW

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bisher bin ich mit diesem Problem noch nicht konfrontiert wurden und kann deshalb nur Empfehlungen geben.

Als erstes stellt sich mir die Frage, ob der Trabi oder der Wartburg mehr als 50% dienstlich genutzt wird. Wenn ja, ist die 1% Regelung anwendbar, wenn nein ist zwingend ein Fahrtenbuch vorgegeben.

Für die 1% Regelung empfehle ich eine Abstimmung mit dem zuständigen Mitarbeiter Ihres Finanzamtes.
Ich würde den BLP (Bruttolistenpreis) für den Trabi wie folgt bestimmen und dem Finanzamt so vorschlagen:
EVP zu DDR-Zeiten ca. 13.000 DDR-Mark,
Umrechnung in DM – 6.500 DM,
Umrechnung Euro 3.250 €.

Beim Wartburg weiss ich den EVP nicht genau, ich glaube, der war ca. 18.000 bis 20.000 DDR-Mark.

Viele Grüße.
T. Klemm vom Team Buchhalterprofi

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Ich habe ein ganz anderes Problem, vielleicht ergibt sich hier eine Antwort:

Ich habe in 2011, auf Honorarbasis gearbeitet und hier Fahrtenbuch 1 geführt. Ein zweites kam dazu über eine Festanstellung und ein drittes über die geschäftlichen Fahrten für meinen eigenen Betrieb.

Nun behauptet das Finanzamt mir einfach die 1 % Regelung aufdrücken zu können, da mein Fahrtenbuch nicht kontinuierlich sei.

Sie nehmen dabei einen Wert von WAS? Das mit dem Bruttolistenpreis habe ich nämlich hier nicht verstanden an dieser Erklärung.

Zum Jahrenende – ab September 11- war ich nachweißlich schwer erkrankt. Auch hier wird werden mir aber private Fahrten angerechnet, während ich mit Lungenentzündung im Bett lag.

Ich soll am Ende sogar noch Steuern nachzahlen…

Tipps nehme ich gerne entgegen…

leider kann ich erst heute auf die Anfrage antworten, da ich im Urlaub war. Wenn ich die Ausführungen richtig verstanden habe, wurden zu einem PKW mehrere Fahrtenbücher geführt. Das ist leider nicht gestattet, da somit keine fortlaufende Aufzeichnungen der Fahrten dieses PKWs gewährleistet sind (Kontinuität). Egal welchen Beschäftigungen man nachgeht, es darf nur ein Fahrtenbuch geführt werden, indem alle Fahrten eingetragen werden müssen.
Erkennt das Finanzamt das oder die Fahrtenbücher nicht an, kommt die 1% Regelung zur Anwendung. Dies bedeutet, dass monatlich 1% vom Listenneupreis des Kfz (es ist dabei unerheblich wie alt der PKW ist und was man ev. für den gebrauchten PKW gezahlt hat) auf den vorhanden Gewinn dazu rechnet.
Ist der Listenneupreis zum Beispiel 25.000 € so werden 250 € monatlich (3.000 somit jährlich) auf den Gewinn aufgeschlagen. Ist man Umsatzsteuer behaftet, sind noch extra Berechnungen, auf die ich jetzt nicht eingehen will durch zuführen.

Viele Grüße.
Thilo Klemm

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ich fahre einen Firmenwagen den ich über das führen eines Fahrtenbuches privat versteuere. Jetzt habe ich eine Wohnung gekauft. Um die nötigen Renovierungsarbeiten zu machen und sonstigen Baumarkteinkäufe zu erledigen, habe ich vor mir eine Anhängerkupplung an dieses Fahrzeug montieren zu lassen. Zudem habe ich, leider , auch erst einen Führerschein zum führen eines Anhängers machen müssen. Sind diese Kosten im Bezug auf den Wohnungserwerb abzugsfähig und wenn wie ( in einer Summe, oder über mehrere Jahre ? )

Vielen Dank für Ihre Hilfe!!

vielen Dank für die Anfrage. Leider kann ich die Anfrage nur teilweise über dieses Portal beantworten, da es sich zum größten Teil um eine steuerliche Beratung handelt. Der Anfrage entnehme ich, dass Sie Arbeitnehmer sind und von Ihrer Firma einen PKW zur Verfügung gestellt bekommen haben. im Zusammenhang mit der Anschaffung der Anhängekupplung könnten Sie bei Ihrem Arbeitgeber anfragen, ob er die Kosten eventuell übernehmen würde. Manchmal besteht betriebliches Interesse für eine Anhängekupplung, da dann auch für Ihre Firma Fahrten mit Anhänger durchgeführt werden könnten. Zur Berücksichtigung der Kosten für einen eventuell beruflich bedingten Umzug oder ähnliches konsultieren Sie entweder einen Steuerberater Ihres Vertrauens oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Ich bin Beratungstellenleiter des b.b.h. Lohnsteuerhilfvereins (E-Mail: klemm.minkwitz@t-online.de)

Thilo Klemm

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„Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anwendung der 1% Regelung ist ein Anteil der betrieblichen Nutzung des PKW von mehr als 50% an der Gesamtnutzung.“ (ich: d.h. private Nutzung ist weniger als 50% wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50% an der Gesamtnutzung ist)
„Beträgt die Privatnutzung dagegen weniger als 50%, darf die Versteuerung nur nach der Fahrtenbuchmethode vorgenommen werden.“

Das scheint mir unlogisch. Wie soll ich das verstehen?

wenn ein Fahrzeug zu über 50% betrieblich genutzt wird, kann zwischen 1% Regelung und Fahrtenbuchmethode gewählt werden. Ist jedoch die betriebliche Nutzung weniger als 50% aber mehr als 10% ist zwingend vom Finanzamt vorgeschrieben, ein Fahrtenbuch zu führen. Das resultiert daraus, dass der private Anteil an allen Kfz-Kosten somit mehr als 50% ist und das FA die 1% Regelung für nicht ausreichend hält. Bei einer Nutzung unter 10% für betriebliche Zwecke wird der PKW dem Privatvermögen zugeordnet und die betrieblich gefahrenen Kilometer mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer pauschal als Aufwand berücksichtigt. Aber auch in diesem Fall sollten die gefahrenen Kilometer glaubhaft aufgezeichnet werden.

Viele Grüße.
T. Klemm vom Buchhalterprofi Team

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Ein geleaster Pkw wird mit der 1 % Regelung versteuert. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass die private Nutzung über 50 % liegt (zwischen 60-65 %)Was passiert jezt mit der Buchung der gesamten Kosten für den PKw und der gebuchten 1% Versteuerung?

ich würde Ihnen empfehlen, in einer Excel-Tabelle von allen Kfz. Kosten den privaten Anteil (nach Ihren Aussagen zwischen 60 u. 65%) zu ermitteln. Bei den Kosten, wo Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, muss die Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Sind die ermittelten privaten Anteile höher als die 1% Regelung, würde ich entweder die Buchungen für die 1% Regelung stornieren und die neuen Beträge für die Privatnutzung gewinnerhöhend einbuchen (hier wieder die Umsatzsteuer beachten) oder nur die jeweiligen Differenzbeträge (bitte auch dabei die Umsatzsteuer beachten) zusätzlich buchen. Von der Übersichtlichkeit ist eine Stornierung und Neubuchung zu empfehlen.

Viele Grüße.
Thilo Klemm vom Buchhalterprofi Team

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Ich hoffe ich bin hier richtig mit meiner Frage.
Ich habe mir im Juli letzten Jahres einen neuen gebrauchten Firmenwagen gekauft (Ich bin Selbständig).
Ich würde gerne für das letzte Jahr die ein ProzentMethode wählen, für das laufende Jahr führe ich ein Fahrtenbuch. Hintergrund ist, dass ich in den ersten Monaten doch relativ viel privat gefahren bin.

Geht das Finanzamt davon aus, dass die prozentuale dienstliche Nutzung für die Nutzungsdauer des PKWs gilt oder nur für den Zeitraum in dem die ein Prozentmethode gewählt wurde? Für das laufende Jahr habe ich überhaupt kein Problem, hier fahre ich überwiegend dienstlich, Nur die sechs Monate in 2012 sind problematisch.

Müsste ich dann etwa das Auto als Private Anschaffung völlig ausbuchen? Und wieder für 2013 wieder in das Firmenvermögen hereinnehmen?

Ich bin dankbar für jeden Hinweis!

Antwort auf von André

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Bei Anschaffung eines Firmen-PKW`s geht das Finanzamt davon aus, das es überwiegend geschäftlich, mehr als 50%, genutzt wird. Auch wenn Sie im zweiten Halbjahr 2012 mehr privat als geschäftlich mit dem Auto unterwegs waren, so empfehle ich Ihnen die 1% Regelung zu nutzen. Wenn das FA einen Nachweis über die Nutzung verlangt, so können Sie das Fahrtenbuch des I. Quartal 2013 vorlegen. Ich glaube nicht das dies durch das FA beanstandet wird. Der PKW bleibt also auch in 2012 im Anlagevermögen bleiben.

Auch wenn der Privatanteil der Fahrten mehr als 50% jedoch weniger als 90% beträgt so bleibt der PKW im Anlagevermögen als gewillkürtes Anlagegut. Es muss in dem Fall aber der genaue geschäftliche und private Anteil ermittelt (Fahrtenbuchmethode) und der private Teil gewinnerhöhend eingebucht werden.

Viele Grüsse!

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ich frage mich, wie das Fahrzeug zu behandeln ist, wenn man es während der hauptberuflichen Selbständigkeit gekauft hat und über 4,5 Jahre mit der Fahrtebuchmethode abgesetzt hat. (Auch eine BP wurde damit bestanden) Was passiert denn, wenn man dann seine Haupteinnahmen aus angestelltentätigkeit erzielt und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit paralell nur noch wenige tausend Euro ausmachen?

MUSS ich das Fahrzeug dann in das Betriebsvermögen überführen, obwohl ich über 10% dienstlich damit fahre?

Vielen Dank!

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was passiert bei der Fahrtenbuchmethode wenn der PKW auf null abgeschrieben ist? Die Gesamtkosten verringern sich dann ja deutlich. Muss ein fiktiver Wert angesetzt werden? Vielen Dank für Ihre Antwort.

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ich bin Einzelunternehmer und habe vor 1 Monat ein Auto von privat gekauft. Dieses ist mit Sasionkennzeichen angemeldet und soll in mein Betriebsvermögen aufgenommen werden, muss ich das beim Finanzamt anzeigen oder reicht ein interner Vermerk in meinen Akten? Wenn ja wie muss dieser Vermerk heißen? Ich habe noch einen 2. PKW der als privat PKW läuft deswegen ist der 2. Wagen ein reines Geschäftsauto.

Danke

Viele Grüße!

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Meine Frage ist leider nicht so leicht zu googlen… und zwar geht es um folgendes: ich nutze meinen privaten pkw auch Geschäftlich nun hab ich mir eine Anhängerkupplung anbauen lassen die ich aber eigentlich nur geschäftlich benötige. Kann ich die vorsteuer für die Anschaffung der anhängerkupplung trotzdem geltend machen?

Vielen Dank im voraus

Mit freundlichen Grüßen

Sören

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