Achtung Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft ist die gesetzliche Unfallversicherung, deren Beiträge jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer alleine trägt. Es besteht keine Wahlmöglichkeit, bei welcher Versicherungsgesellschaft der Arbeitgeber die Versicherung abschließt. Diese absolut wettbewerbslose Versicherungsvariante hat schon oft für Unmut und Diskussion gesorgt.

Die Beitragszahler – also die Unternehmer- kritisieren das Monopol und die damit verbundenen hohen Beiträge, die Versicherten – also die Arbeitnehmer – beklagen im Schadensfall eine unzureichende Unterstützung. Eine grundlegende Veränderung ist jedoch nicht in Sicht.

Es gibt verschiedene Berufsgenossenschaften

Mit einem 2008 in Kraft getretenen Gesetz, wurden die Berufsgenossenschaften zu verschiedenen Modernisierungen gezwungen. Daraus resultiert auch, dass es seit Beginn 2011 nur noch neun gewerbliche Berufsgenossenschaften gibt. Es gibt zum Beispiel die Bau-BG, die BG für Holz und Metall oder die Verwaltungs-BG, um nur einige zu nennen. Welche BG zuständig ist, richtet sich nach der Branche, in der das Unternehmen tätig ist. Jeder Unternehmer muss sich nach der Gründung der Firma bei seiner zuständigen BG anmelden. Falls es Zweifel an der Zuständigkeit gibt, helfen die Berufsgenossenschaften die Industrie und Handelskammern (IHK) oder die Handwerkskammern (HWK) weiter. Die BG teilt dann dem Unternehmer mit, in welchen Gefahrenklassen seine Arbeitnehmer eingestuft werden. Diese Einstufung benötigt der Unternehmer für die Jahresmeldung.

Beitragsberechnung

Die Beiträge an die Berufsgenossenschaft werden – wie auch bei den anderen Sozialversicherungen – nach dem Bruttoverdienst errechnet. Damit ist es jedoch nicht getan. Wer einmal einen Bescheid der BG gesehen hat, wird wohl spätestens bei der Hälfte aufgehört haben zu lesen, da man der scheinbar willkürlichen Ansammlung von Beiträgen, Zuschlägen und Umlagen ohnehin nicht folgen kann.

Die sogenannte Hauptumlage – also der eigentliche Betrag – errechnet sich aus dem Arbeitsentgelt, der Gefahrenklassifizierung sowie dem Beitragsfuß. Hinzu kommen Zuschläge, die sich nach der Häufigkeit der Arbeitseinfälle im Unternehmen richten.

Die Berufsgenossenschaften sind außerdem verpflichtet, Beiträge für den Lastenausgleich einzuziehen. Es handelt sich dabei um Beträge, die für interne und externe solidarische Ausgleiche benutzt werden. Die Beitragshöhe und die Berechnung sind gesetzlich vorgeschrieben.

So läuft die Beitragserhebung ab

Die Beiträge werden nach den Jahresarbeitsentgelten berechnet. Jedes Unternehmen muss bis zum 11. Februar des Folgejahres einen sogenannten Lohnnachweis an seine zuständige BG schicken. In diesem Nachweis gibt er die Lohnsummen je Gefahrenklasse an. Aufgrund dieser Meldung ergeht der Beitragsbescheid der BG. Der Bescheid enthält die Berechnung sowie die Zahlungsinformation. Gleichzeitig erhebt die BG eine Vorauszahlung für das laufende Jahr.

Beispiel:
Für das laufende Jahr wurden bereits 4 x 2.000 € als Vorauszahlung geleistet. Der Beitragsbescheid ergibt einen Jahresbeitrag von 10.000 €. Daraus errechnet sich eine Nachzahlung von 2000 € (10.000 € Beitrag – 8.000 € geleistete Vorauszahlung), sowie die Festsetzung der Vorauszahlung für das laufende Jahr von 4 x 2.500 € (=10.000 €). Die Nachzahlung ist in der Regel mit der ersten Vorauszahlung zu begleichen. Die Anzahl der Raten, in denen die Vorauszahlung zu leisten ist, können die Berufsgenossenschaften festlegen. Die Regel sind vier bzw. sechs Raten.

Ab 2014 ist eine Neuerung in der Beitragsmeldung geplant. Die Lohnnachweise sollen wegfallen, stattdessen sollen die Beiträge anhand der bei den DEÜV-Meldungen angegebenen Arbeitsentgelten verwendet werden. Dafür wurde vor einigen Jahren die Meldung um die Angaben für die BG erweitert. Außerdem wurde ab diesem Jahr (2012) die neue 91er-Meldung eingeführt, die in bestimmten Fällen mit abzugeben ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Termin für diese Veränderung eingehalten wird.

Welches Arbeitsentgelt ist zu melden

Laut §14 Abs. 1 SGB IV zählen zum Arbeitsentgelt „… alle laufenden und einmaligen Einnahmen …, gleichgültig … in welcher Form…“ sie geleistet werden. Diese Definition lässt nicht viele Ausnahmen zu. Trotzdem stellt sich im Detail häufig die Frage, wie der eine oder andere Mitarbeiter zu handhaben ist. Im Zweifel sollten die Berufsgenossenschaften angesprochen werden. Manche bieten diesbezüglich bereits im Internet Unterstützung. So veröffentlicht zum Beispiel die Bau-BG eine interessante Übersicht im Netz, aus der die wichtigsten Lohnbestandteile mit deren Einstufung zu erstehen sind.

Hier noch einige Beispiele:

  • geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte, egal ob sie sozialversicherungspflichtig sind oder nicht, sind in voller Höhe zu melden,
  • Zuschläge, wie Nacht- oder Feiertagszuschläge, sind ebenfalls in voller Höhe anzugeben, selbst wenn sie sozialversicherungs- bzw. steuerfrei sind,
  • Sachbezüge oder geldwerte Vorteile, wie zum Beispiel die Kfz-Überlassung, Unterkunft oder Verpflegung, zählen ebenfalls zum Arbeitsentgelt und müssen gemeldet werden,
  • Prämien, Jubiläumszuwendungen, Urlaubsabgeltungen oder sonstige Sonderzahlungen oder Vergünstigungen, gleich welcher Art, sind anzumelden.
  • Direktversicherungen, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurden, oder bei denen die Beiträge 4% der Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, sind anzugeben.
  • Wert- oder Zeitguthaben, zum Beispiel für die Ansparung von Altersteilzeit- oder Pflegezeit, sind dann zu melden, wenn das Guthaben „erarbeitet“ wurde, da auch zu dem Zeitpunkt das Unfallrisiko bestand.

Nicht zu melden sind zum Beispiel:

  • Kurzarbeitergeld, Kurzarbeiterzuschüsse,
  • Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen,
  • Abfindungen wegen Arbeitsplatzverlust,
  • pauschal versteuert Fahrtkostenzuschüsse,
  • Beiträge an eine Direktversicherung, sofern sie der Arbeitgeber bezahlt, oder die Beiträge aus einer Gehaltsumwandlung bezahlt werden und 4% der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten werden.

Die Meldungen werden übrigens ab den Prüfungszeiträumen 2009 von den Rentenversicherungsträgern geprüft. Bei der Einstufung der einzelnen Lohnbestandteile bei der EDV-gestützten Lohnbuchhaltung sollte man sorgsam vorgehen. Werden falsche Lohnnachweise abgegeben, kann es bei einer Prüfung zu Nachzahlungen kommen, oder es werden vielleicht zu hohe Arbeitsentgelte gemeldet, was zu unnötig hohen Beiträge führt.

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