Umsatzsteuersatz bei der Lieferung von Speisen

Kaum ein Kunde wird sich fragen, ob die gerade gekaufte Currywurst voll oder ermäßigt versteuert wurde. Auch sind sich wenige der Frage: „Zum hier essen oder zum Mitnehmen?“ bewusst, die in berühmten Franchise-Ketten immer wieder gerne gestellt wird. Der Hintergrund zu dieser Frage beschäftigt jedoch immer wieder Finanzämter und Finanzgerichte in ganz Deutschland.

Zur Bestimmung des Steuersatzes der Umsatzsteuer, sollte §12 im Umsatzsteuergesetz zu Rate gezogen werden. Dieser verweist im zweiten Absatz unter Nr. 1 auf die Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz. Demnach ist die Lieferung aller Gegenstände aus dieser Anlage mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu versteuern. In dieser Anlage finden sich auch Zubereitungen von Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse und Backwaren.

Die folgenden 3 Grundsatzurteile sollen als Einstieg dienen, um sich der Komplexität der Thematik bewusst zu werden. Vor allem findet hier der Grundsatz der Umsatzsteuer Anwendung: „Nebenkosten teilen das Schicksal der Hauptkosten“.

BFH-Beschluss vom 15.10.2009, (XI R 6/08):
Streitpunkt waren die Lieferungen von Speisen einer Fleischerei, die ebenfalls einen Partyservice betrieb. Durch diesen Partyservice wurden auf Bestellung zubereitete Speisen geliefert und auf Wunsch diverse Service-Optionen angeboten. Dazu zählten unter anderem Plastik-Besteck, Bestuhlung und das Stellen von Personal. Der BFH hatte nun zu entscheiden, ob es sich bei der Lieferung von Speisen um einen voll oder ermäßigt zu versteuernden Sachverhalt handelt. Insbesondere war also die Frage zu klären, ob es sich um eine reine Lieferung oder um eine sonstige Leistung handelt. Im Ergebnis entschied der BFH, dass nur eine Lieferung von einfachen standardisierten Speisen ohne jegliches Service-Element dem einfachen Steuersatz unterliegt. Sollten Service-Elemente enthalten sein, welche unentgeltlich erbracht werden, müssten diese auf der Rechnung rein informativ ausgewiesen sein, nicht jedoch als abgerechneter Posten. Im Falle des Partyservice zählen auch sonstige Leistungen, wie die vorherige Planung der Speisen und können die Gesamtleistung zu einer sonstigen Leistung werden lassen und somit den vollen Steuersatz auslösen.

BFH-Beschluss vom 30.06.2011, (V R 3/07):
Streitpunkt waren die Lieferungen von typischen Snacks, z.B. Natchos und Popcorn. Allerdings wurden im Kino auch ausreichend Sitzgelegenheiten bereitgestellt, welche von den Gästen zum Verzehr der Snacks genutzt werden konnten. Laut Auffassung des zuständigen Finanzamts, löst dieser Umstand nun aber den vollen Steuersatz aus. Der BFH hat diese Entscheidung aufgehoben mit der Begründung, dass die Sitzgelegenheiten nicht nur dem Verzehr von Snacks dienen würden. Des weiteren würde der Verzehr von Snacks meist im Vorführsaal selbst stattfinden. Die Sitze im Kinosaal seien jedoch ebenfalls irrelevant, da sie keine speziellen Vorrichtungen aufweisen, welche den Verzehr von Snacks begünstigen. Die Zubereitung der angebotenen Snacks stellt ebenfalls keine sonstige Leistung dar, da diese auch von jedermann ohne großen Aufwand zubereitet werden können oder fertig von dritten bezogen werden. Im Ergebnis wurde die Lieferung von Snacks im Kino nur mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert.

BFH-Beschluss vom 15.10.2009, (XI R 37/08):
In diesem Fall geht es um eine Imbissbude, welche standardisierte Speisen gegen Entgelt angeboten hat. Bei einer Steuerprüfung bemängelten die Prüfer, dass am Imbisswagen ein schmaler Vorsatz montiert war, welcher dem Verzehr der Speisen vor Ort dient und in diesem Fall die volle Umsatzsteuer auslöst. Sie ermittelten ein Verhältnis von 1 zu 4, nach dem jeder fünfte Umsatz der vollen Umsatzsteuer unterliegt. Die Revision vor dem BFH führte zur Aufhebung dieser Auffassung. Die wesentliche Begründung war, dass die Speisen des Imbisswagens nach den Voraussetzungen vor Ort nicht zum dortigen Verzehr gedacht waren. Somit liegt lediglich eine Lieferung vor, welche mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist.

Grundsätze für die Beurteilung
Die ermäßigte Umsatzsteuer wird fällig, wenn es sich um standardisierte Speisen handelt. Also Speisen, die jedem in der gleichen Form angeboten werden und keine besonderen Kenntnisse bei der Zubereitung erfordern.

Die volle Umsatzsteuer wird fällig, wenn es sich um Speisen handelt, deren Zubereitung besondere Kenntnisse erfordert und somit die sonstige Leistung der Zubereitung überwiegt. Ebenfalls, wenn zur reinen Lieferung von (standardisierten) Speisen Service-Elemente kommen, die aus Sicht des Gastes den Hauptteil der Gesamtleistung ausmachen. Hierzu gehören vorhandene Sitzgelegenheiten und deren Reinigung, Betreuung des Gastes durch Personal, die Individualisierung standardisierter Speisen oder auch Beratungsleistungen, die eine Individualisierung der Lieferung zur Folge haben.
In diesen Fällen greift der Grundsatz und aus der Lieferung wird eine sonstige Leistung.

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