Anlagevermögen und Abschreibung

Das Anlagevermögen bildet in der Bilanz Vermögensgegenstände des Unternehmens ab. In diesem Beitrag möchte ich etwas näher beleuchten, wie diese Vermögensgegenstände gegliedert sind und wie das Anlagevermögen bewertet sowie einzelne Anlagegüter abgeschrieben werden müssen.

Anlagevermögen

Unter Anlagevermögen eines Unternehmens werden die Vermögensgegenstände verstanden, die dazu bestimmt sind, langfristig dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Damit verbleiben sie – anders als die Gegenstände des Umlaufvermögens – über längere Zeit im Unternehmen und werden dort dafür eingesetzt, die zum Absatz bestimmten Waren oder Dienstleistungen zu produzieren, beziehungsweise auf andere Art zum Unternehmenserfolg beizutragen.
In der Bilanz wird das Anlagevermögen auf der Aktivseite vor dem Umlaufvermögen ausgewiesen. Dabei bilden Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen separate Gruppen.

Wird ein neuer Vermögensgegenstand für das Unternehmen angeschafft oder selbst hergestellt, muss also immer die Frage gestellt werden, ob es sich um einen zu aktivierenden Gegenstand des Anlagevermögens handelt. Wenn dies bejaht wird, muss weiterhin entschieden werden, welcher Anlagengruppe er zuzuordnen ist sowie ob und nach welcher Methode Abschreibungen vorzunehmen sind.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Zu den Immateriellen Vermögensgegenständen gehören entsprechend der Bilanzgliederung des Handelsgesetzbuches Konzessionen, Rechte, Lizenzen, der Geschäfts- oder Firmenwert sowie geleistete Anzahlungen. Dabei zählen zu den Konzessionen und Rechten auch die selbstgeschaffenen; dies stellt eine Neuerung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) dar, denn vor dessen verpflichtender Anwendung ab dem 1. Januar 2010 galt ein striktes Aktivierungsverbot für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes.
Konkret werden als Immaterielle Vermögensgegenstände zum Beispiel Fertigungslizenzen, Geschmacksmuster und Patente oder auch Sortenrechte gezeigt.

Sachanlagen

Als Sachanlagen werden Grundstücke und Gebäude, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung, die geleisteten Anzahlungen und die Anlagen im Bau gezeigt. So sind unter diesem Posten die im Eigentum des Unternehmens stehenden Betriebsgrundstücke, Bürogebäude, Produktionshallen und -anlagen, der Maschinen- und Fuhrpark, die technische Büroausstattung einschließlich Mobiliar und Computer Hardware und auch selbst gefertigte Maschinen für den eigenen Gebrauch auszuweisen.

Finanzanlagen

Zu den Finanzanlagen zählen neben Anteilen und Ausleihungen an Konzern- und Beteiligungsunternehmen auch längerfristige Investitionen in Beteiligungen und Wertpapiere. Eine Konzernmutter hat so unter ihren Finanzanlagen sämtliche von ihr gehaltene Beteiligungen an Tochterunternehmen auszuweisen. Bei Wertpapieren wie Aktien oder Zertifikaten muss vor einer Aktivierung im Anlagevermögen immer genau geprüft werden, ob tatsächlich geplant ist, sie über einen längeren Zeitraum zu halten. Wenn dies nicht der Fall ist, zum Beispiel wenn kurzfristige Spekulationsgeschäfte vorgenommen werden sollen, sind sie im Anlagevermögen auszuweisen.

Abnutzbares und nichtabnutzbares Anlagevermögen

Viele Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nutzen durch ihre Verwendung im betrieblichen Einsatz oder auch lediglich durch bloßen Zeitablauf ab: Maschinen haben eine begrenzte Nutzungsdauer und verschleißen, sie müssen nach der Absolvierung einer bestimmten Anzahl an Betriebsstunden verschrottet oder verkauft werden. Softwarelizenzen werden für einen bestimmten Zeitraum gekauft, nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit müssen sie erneuert werden. Vermögensgegenstände, die auf diese Weise in jedem Wirtschaftsjahr an Wert verlieren, gehören zum abnutzbaren Anlagevermögen.

Daneben existieren allerdings auch Vermögensgegenstände, die üblicherweise nicht abnutzen: Grundstücke können ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden und gewinnen in der Regel an Wert. Auch bestimmte Finanzanlagen, wie Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen, unterliegen keinem planmäßigen Werteverzehr.

Bewertung des Anlagevermögens

Im deutschen Bilanzierungs- und Steuerrecht gilt – anders als etwa im angelsächsischen Raum – der Grundsatz, dass Gegenstände des Anlagevermögens maximal mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden dürfen, die bei deren Erwerb oder Produktion angefallen sind. Als Folge davon können stille Reserven entstehen, wenn der Wert der Vermögensgegenstände im Laufe der Zeit steigt. Dies ist zum Beispiel bei Grundstücken sehr oft der Fall.
Nichtabnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bleiben so immer in der Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten in der Bilanz stehen, es sei denn, es liegen Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung vor. Eine derartige Abschreibung auf den Beteiligungsbuchwert von Konzernunternehmen beim Mutterunternehmen kann zum Beispiel erforderlich werden, wenn Tochterunternehmen fortlaufend Verluste erzielen und eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht zu erwarten ist.
Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen sind hingegen regelmäßige Abschreibungen vorzunehmen.

Abschreibungen

Planmäßige Abschreibungen dienen dem Zweck, die angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei abnutzbaren Vermögensgegenständen über die Zeit ihrer Nutzung zu verteilen. So wird nicht das Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit den kompletten Kosten des Vermögensgegenstandes belastet, sondern alle Perioden, in denen er für betriebliche Zwecke verwendet wird. Damit wird sichergestellt, dass die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre ein realistisches Bild der wirtschaftlichen Leistungskraft des Betriebes vermitteln. Gleichzeitig gibt der um Abschreibungen reduzierte Betrag, zu dem die Vermögensgegenstände in der Bilanz aktiviert sind, ein realistisches Bild ihres Wertes.
Abschreibungen werden entweder nach der linearen oder degressiven Methode berechnet. Bei linearer Ermittlung wird die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die Anzahl der Jahre der voraussichtlichen Nutzung geteilt. So ergibt sich für jedes Jahr ein Abschreibungsbetrag in gleicher Höhe.
Bei der degressiven Abschreibung werden die jährlichen Abschreibungsbeträge immer geringer. Weit verbreitet ist die geometrisch degressive Abschreibung, bei der in jedem Jahr derselbe Abschreibungsprozentsatz auf den Restbuchwert angewandt wird.

Außerplanmäßige Abschreibungen können bei abnutzbaren und nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern erforderlich werden, wenn außergewöhnliche Wertminderungen eintreten. So kann zum Beispiel bei einer Maschine, die aufgrund von technischer Mangelhaftigkeit nur kürzer als geplant eingesetzt werden kann, eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich sein. Ein Grundstück als nichtabnutzbares Wirtschaftsgut kann beispielsweise durch Wegfall der Bebauungsrechte an Wert verlieren, so dass eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich wird.

Entfällt im Nachhinein der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung muss diese durch eine Zuschreibung in derselben Höhe wieder rückgängig gemacht werden. Unbedingt beachtet werden muss dabei, dass die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dabei die Obergrenze bilden.

Anlagenspiegel

Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres wird auf den Bilanzstichtag der sogenannte Anlagenspiegel aufgestellt. Er ergänzt die Informationen in der Bilanz über das Anlagevermögen. Auf der Aktivseite der Bilanz werden lediglich die Werte des Anlagevermögens zum Bilanzstichtag des abgelaufenen Jahres und des Vorjahres gegenüber gestellt. Im Anlagenspiegel dagegen wird die Entwicklung dieser Werte genau dargestellt: In seinen Spalten werden für alle Anlagegruppen getrennt die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen, die Zugänge und Abgänge sowie laufende Abschreibungen des Geschäftsjahres und gegebenenfalls Zuschreibung sowie die sich daraus ergebenden Restbuchwerte ausgewiesen.
Aus dem Anlagenspiegel können Unternehmer, Banken und Analysten erkennen, wie sich die betriebliche Vermögenslage und Investitionstätigkeit entwickelt haben.

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