Steuerpflicht bei privaten Verkäufen im Internet

Jeder, der über Ebay oder eine andere Verkaufsplattform im Internet regelmäßig Waren verkauft, sollte prüfen, ob er dabei gewerblich tätig ist oder nicht.

Steuerhinterziehung bei privaten Verkäufen im Internet

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die bei Aufdeckung entsprechende Konsequenzen nach sich zieht. Dann müssen nicht nur die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden, sondern es werden in leichteren Fällen Geldbußen, in schwereren sogar Gefängnisstrafen verhängt.

Auch bei Verkäufen von Privatpersonen über Auktionsplattformen im Internet oder Zeitungsanzeigen ist schnell die Grenze zum gewerblichen Handel überschritten, so dass Steuerpflicht besteht. Der Fiskus macht von der Möglichkeit, nach Steuerhinterziehungen in diesem Bereich zu fahnden mittels modernster Software, aber auch mit altbewährten Methoden (wie zum Beispiel das Lesen von Kleinanzeigen) regen Gebrauch. Dabei sind diese Ermittlungen auch als Vorfeldermittlungen ohne begründeten Anfangsverdacht gegen einzelne Personen legal.
Mit der Software Xpider setzen die Steuerfahnder ein ausgeklügeltes Programm zur Untersuchung von Internet-Seiten auf möglichen gewerblichen Handel hin ein: Es werden die entsprechenden Internetplattformen wie Ebay systematisch nach typischen Merkmalen für Käufe und Verkäufe mit gewerblichem Charakter durchsucht. Darüber hinaus sind die Finanzbehörden im Rahmen ihrer Ermittlungen auch berechtigt, Anfragen bei Betreibern dieser Plattformen oder Herausgebern von Zeitungen zu stellen. Fallen bei den Untersuchungen im Internet Personen mit großem Handelsvolumen auf, wird bei den Portalbetreibern nachgefragt, ob eine umsatzsteuerliche Registrierung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird anhand von Anmeldungsdaten die entsprechende Person festgestellt und das Ermittlungsverfahren nimmt seinen Lauf.

Deswegen sollte jeder, der des öfteren Waren im Internet oder per Zeitungsinserat verkauft, Bescheid wissen, unter welchen Voraussetzungen er damit als gewerblicher Händler tätig wird. Unterlässt er im Falle des Vorliegens der Merkmale des gewerblichen Handelns die Anmeldung und Versteuerung seiner Geschäfte, kann Steuerhinterziehung bezüglich dreier Steuerarten vorliegen: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer sowie Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Steuerpflicht bei Verkäufen von Privat im Internet

Es existieren keine besonderen Vorschriften für die Steuerpflicht von Internetverkäufen, sondern es kommen hier vielmehr die allgemeinen steuerlichen Regelungen für den gewerblichen Handel zur Anwendung.

Ob überhaupt ein Gewerbe im einkommensteuerlichen Sinne vorliegt, wird danach entschieden, ob eine Betätigung gegeben ist, die selbständig und nachhaltig ist, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und ob eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt. Dabei handelt es sich nur dann um gewerbliche Tätigkeit, wenn weder Land- und Forstwirtschaft noch ein freier Beruf ausgeübt werden. Auch Betätigungen im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung werden nicht als gewerblich angesehen.

Bei Internet-Verkäufen kommt es insbesondere auf das Kriterium der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr an. In diesem Zusammenhang können folgende Sachverhalte Indizien für das gewerbsmäßige Auftreten sein: Großes Handelsvolumen oder auch der Verkauf von überwiegend neuer Ware oder immer wieder von Artikeln derselben Art. Ebenfalls deutet der vorherige Einkauf der zu verkaufenden Ware (also ohne zwischenzeitlichen eigenen Gebrauch) auf Gewerblichkeit hin.

Auch die Abgrenzung des gewerblichen Handels von der privaten Vermögensverwaltung wird von den Finanzbehörden detailliert geprüft: Wer in großem Umfang Waren kauft (neu oder gebraucht), um sie in kurzem zeitlichen Abstand wieder zu verkaufen, betreibt in der Regel gewerblichen Handel. Andererseits kann private Vermögensverwaltung vorliegen, wenn einmalig, zum Beispiel im Rahmen einer Haushaltsauflösung, eine große Anzahl an nicht mehr benötigten Gegenständen verkauft wird.

Allerdings entscheidet die Finanzbehörde immer im konkreten Einzelfall, ob gewerblicher Handel vorliegt oder nicht.

Umsatzsteuer

Liegt gewerbsmäßiger Handel vor, ist der Verkäufer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. In § 2 Abs. 1 UStG ist nämlich definiert, dass derjenige Unternehmer ist, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Somit unterliegen die getätigten Umsätze grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht.

Doch auch für den Internethandel gilt die sogenannte Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG. Diese schreibt vor, dass nur wenn die Umsätze des vorigen Jahres nicht mehr als 17.500 € betragen haben und die des laufenden Jahres aller Voraussicht nach die Grenze von 50.000 € nicht übersteigen werden, die Steuerfreiheit als Kleinunternehmer in Anspruch genommen werden kann. Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, unterliegt das gesamte Handelsvolumen der Umsatzbesteuerung.

Ist Umsatzsteuerpflicht gegeben, kann selbstverständlich auch Vorsteuer für die getätigten Wareneinkäufe abgesetzt werden.

Einkommensteuer

Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer, bei gewerblichem Handel müssen die daraus resultierenden Überschüsse in jedem Fall mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag versteuert werden. Umgekehrt können allerdings auch Verluste, die zum Beispiel daraus resultieren können, dass die Einkaufspreise für die Waren über deren Verkaufspreisen lagen, in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Auch andere Kosten, die in Zusammenhang mit den Verkäufen stehen, wie beispielsweise für ein Buchhaltungsprogramm, können von der Steuer abgesetzt werden.

Gewerbesteuer

Der Handel über Internetplattformen unterliegt in vollem Umfang der Gewerbesteuerpflicht. Nicht vergessen werden darf in diesem Zusammenhang auch die Anmeldung des Gewerbes, die bei der Gemeinde oder Stadt vorzunehmen ist.

Fazit

Jeder, der häufiger auf Auktionsportalen im Internet Waren verkauft, sollte sich gründlich darüber informieren, ob er aus Sicht der Finanzbehörden privat oder gewerblich handelt. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich immer nach den Verhältnissen im Einzelfall und ist oft nicht leicht zu beantworten. Deswegen kann es sinnvoll sein, sich beim zuständigen Finanzamt zu erkundigen und/oder sich von einem Fachmann beraten zu lassen.

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