Häusliches Arbeitszimmer

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Juli 2010 wurde die über Jahre andauernde Unsicherheit beendet, ob und in welcher Höhe das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar ist. Der Gesetzgeber hat diese Vorgabe des obersten Gerichtes bereits dementsprechend in einer neuen gesetzlichen Regelung umgesetzt.

Eigenschaften eines häuslichen Arbeitszimmers

Zwar gibt es keine gesetzliche Definition des Begriffes „häusliches Arbeitszimmer“, jedoch lassen sich aus langjähriger BFH-Rechtsprechung folgende Merkmale ableiten, die vorliegen müssen, damit ein Büro in der Wohnung des Steuerpflichtigen zum steuerlich relevanten häuslichen Arbeitszimmer wird: Das Arbeitszimmer muss ein Raum sein, der sich in der Wohnung des Steuerpflichtigen befindet. Somit scheiden angemietete Räume von vorne herein aus. Allerdings muss eine räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und dem übrige Wohnbereich gegeben sein, üblicherweise durch eine Tür oder auch eine Wand. Eine Arbeitsecke in einem Wohnraum wird dagegen nicht akzeptiert. Auch muss dem Steuerpflichtigen neben dem Arbeitszimmer ausreichend Platz zu privaten Wohnzwecken verbleiben.

Weiterhin wird verlangt, dass ein Arbeitszimmer auch ausschließlich zu beruflichen Zwecken ausgestattet ist. Das bedeutet Schreibtisch, bürotypische Sitzgelegenheit, Computer und Aktenvernichter lassen auf ein Arbeitszimmer schließen; Einrichtungsgegenstände, die der privaten Nutzung dienen, wie ein Kleiderschrank, eine TV-Anlage oder auch ein Heimtrainer, sind mit dem Charakter eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vereinbar. Außerdem gilt immer der Grundsatz, dass Praxis- oder Werkstatträume, ein Atelier oder eine Kanzlei auf keinen Fall ein häusliches Arbeitszimmer darstellen können.
Das Finanzamt kann die Voraussetzungen für das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers genau prüfen; zu diesem Zweck darf es sowohl einen Grundriss der Wohnung verlangen als sich auch bei einem Besuch vor Ort davon überzeugen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Aufwendungen, die für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden können

Liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor, sind grundsätzlich alle darauf entfallenden Aufwendungen absetzbar. Im Einzelnen sind dies: Die anteiligen Abschreibungen, wenn sich die Wohnung im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet, ansonsten die anteilige Miete sowie die auf das Arbeitszimmer entfallenden Nebenkosten. Darüber hinaus dürfen alle Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers in voller Höhe abgesetzt werden. In der Regel dürften dies im Wesentlichen ein Schreibtisch, Regale, eine Sitzgelegenheit (aber keine Sofa-Garnitur, weil dies auf eine private Nutzung des Zimmers schließen ließe), ein Computer nebst Zubehör, eine Telekommunikationsanlage sowie Aktenvernichter und Papierkorb sein.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Nachdem es Jahre lange immer wieder Neuregelungen der Bedingungen gab, die für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sein müssen, besteht nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und dessen gesetzlicher Umsetzung nun endlich Klarheit.

Unstrittig war auch in Vorjahren immer, dass alle Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe abgesetzt werden dürfen, wenn es den ausschließlichen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Diese Regelung bleibt unverändert gültig.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den ausschließlichen Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung wird darauf abgestellt, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, ist der Ansatz der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vollständig ausgeschlossen. Gibt es keinen anderen Arbeitsplatz, der genutzt werden kann, dürfen die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 Euro angesetzt werden.

Aufgegeben wurde somit der Grundsatz, dass es für die steuerliche Beurteilung des häuslichen Arbeitszimmers auf den Anteil ankommt, den dessen Nutzung am zeitlichen Gesamtumfang der beruflichen Tätigkeit hat.

Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung

Die neuen gesetzlichen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer gelten rückwirkend seit 1. Januar 2007. Alle noch offenen Veranlagungen können bis zu diesem Zeitpunkt geändert werden, wenn in den betreffenden Jahren die nun geltenden Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers vorliegen.

Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für Selbständige mit Einnahme- Überschussrechnung

Selbständige, die ihren zu versteuernden Betriebsgewinn nicht mit Hilfe der doppelten Buchführung ermitteln müssen, sondern vereinfachend die Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung) anwenden dürfen, können selbstverständlich auch Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgabe geltend machen – soweit die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Alle Selbständigen, deren häusliches Arbeitszimmer den ausschießlichen Mittelpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit darstellt, konnten auch nach alter Rechtslage die Gesamtaufwendungen dafür als Betriebsausgabe ansetzen.

Andere Selbständige, wie beispielsweise Handelsvertreter, die nicht ausschließlich zuhause arbeiten, denen aber auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können nach der Änderung der Rechtsprechung rückwirkend zum 1. Januar 2007 die Aufwendungen bis zu einer maximalen Höhe von 1.250 Euro als Betriebsausgaben ansetzen. Auch hier ist es grundsätzlich unerheblich, wie groß der Anteil der Arbeitszeit an der Gesamtarbeitszeit ist, den der Handelsvertreter im häuslichen Arbeitszimmer verbringt.

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