Betriebliche Altersvorsorge

Dass die gesetzliche Rentenversicherung keinen gesicherten Altersruhestand mehr verspricht, ist längst kein Geheimnis mehr. Obwohl immer noch viel zu viele Arbeitnehmer den Kopf in den Sand stecken und sich mit dem Thema nicht beschäftigen oder als „unbezahlbar“ abkanzeln, nimmt die Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Nicht zuletzt deshalb, da der Staat die drei Säulen der Altersvorsorge mit staatlichen Subventionen fördert.

Man unterscheidet zwischen:

  • der gesetzlichen Rentenversicherung – ein Teil der Pflichtversicherung bei den Sozialversicherungen,
  • die private Altersvorsorge – Verträge oder Versicherungen die aus dem Nettoeinkommen bezahlt werden,
  • die betriebliche Altersvorsorge – künftige Altersbezüge, die in Verbindung mit dem Arbeitgeber aufgebaut werden.

Die gesetzliche Rentenversicherung

Diese Versicherung gibt es bereits seit mehr als 100 Jahren, und ist nach wie vor der wichtigste Baustein beim Aufbau von künftigen Rentenzahlungen. Der Arbeitgeber übernimmt hier die Hälfte der Beiträge und wird als Pflichtversicherung geführt. Der Staat kontrolliert die Beiträge sowie die Höhe der Rentenzahlungen. Als zusätzliche Subvention hat er vor einigen Jahren eine bessere steuerliche Absetzbarkeit der gesetzlichen Versicherung eingeführt.

Die private Altersvorsorge

Diese Form der Vorsorge kann nach eigenem Ermessen individuell gestaltet werden. Es bieten sich Lebensversicherungen oder Sparverträge ebenso an wie Investmentfonds, Aktien oder ähnliches. Der Staat subventioniert den Aufbau von Kapital, indem er die Möglichkeit schaffte, dass bei bestimmten Versicherungsformen die Beiträge steuerlich absetzbar sind. Die maximale Höhe der absetzbaren Beiträge ist jedoch abhängig vom jeweiligen Vertrag. Daneben gibt es noch Vertragsformen, die zusätzlichen mit staatlichen Zuschüssen, wie die „Riester-Rente“ gefördert werden. Es lohnt sich also, sich hier genau zu informieren, bevor man einen Vertrag abschließt.

Man unterscheidet bei der betrieblichen Altersvorsorge fünf Gruppen:

  • Pensionszusage – auch Direktzusage genannt,
  • Pensionskassen,
  • Pensionsfonds,
  • Direktversicherungen,
  • Unterstützungskassen.

Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge – BetrAVG“ hat der Arbeitnehmer seit 2002 einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge. Seither kann sich kein Arbeitgeber mehr dieser Problematik entziehen.

Die Pensionszusage

Bei der Pensionszusage handelt es sich um die älteste der betrieblichen Altersvorsorge und ist die klassische Form. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer nach seinem Eintritt in den Ruhestand, bei Tod oder bei Invalidität eine Betriebsrente an ihn oder an seine Hinterbliebenen zu bezahlen. Die Finanzierung der Beiträge kann entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer übernehmen. Der Arbeitnehmer hat bezüglich der künftigen Zahlungen einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser muss das Risiko über den Pensionssicherungs-Verein absichern.

Bei einer rein arbeitgeberfinanzierten Direktzusage, fließen in der Ansparphase keine finanziellen Mittel. Vielmehr baut der Arbeitgeber das Kapital in Form von Pensionsrückstellungen auf. Die steuerliche Grundlage für diese Rückstellungen finden sich im §6a EStG. Hier finden sich genaue Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Rückstellungen gebildet werden können. Da sich die Rückstellung gewinnmindernd auswirkt, hat der Arbeitgeber einen enormen Liquiditätsvorteil, bleiben doch Beträge unversteuert, die tatsächlich noch über einige Jahre im Betrieb verbleiben. Bei der Ansparphase handelt es sich eindeutig nicht um zugeflossenen Arbeitslohn, wodurch die Rückstellung weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung unterliegen. Erst bei der Zahlung der Betriebsrente liegt Arbeitslohn (§19 Abs. Abs. Nr. 2) vor. Zu diesem Zeitpunkt sind die Beträge steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln. Da jedoch hinsichtlich der Versteuerung Freibeträge für Versorgungsbezüge zu beachten sind, und in der Sozialversicherung nur noch Beiträge in die Kranken- und die Pflegeversicherung eingezahlt werden müssen, profitieren sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer durch geringere Abgaben.

Die Direktzusage kann auch durch arbeitnehmerfinanzierte Beiträge gebildet werden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seiner Vergütung „verzichtet“ und diesen dafür für die Altersvorsorge verwendet. Dieser Betrag ist sowohl steuer- als auch beitragsfrei zu behandeln, falls er 4% der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Der Arbeitnehmer hat also den Vorteil, dass er direkt den Bruttobetrag in seine Altersvorsorge investieren kann. Der Arbeitgeber hat bei dieser Form ebenfalls die Beiträge als Rückstellung in der Bilanz auszuweisen, was einen entsprechenden Liquiditätsvorteil bringt. Die nachgelagerte Besteuerung wird identisch mit der arbeitgeberfinanzierten Form abgewickelt.

Dieser Zweig der betrieblichen Altersvorsorge unterliegt übrigens nicht der staatlichen Kontrolle. Lediglich die Höhe der Rückstellungen und die Grenzen bei der arbeitnehmerfinanzierten Form sind gesetzlich festgelegt.

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