Duales Studium – klare Linien im Sozialversicherungsrecht

Studenten, die ein duales Studium absolvieren, waren viele Jahre in einer ungeklärten, der „wackeligen“ Grauzone, was die sozialversicherungsrechtliche Einstufung betraf. Bis Ende 2011 wurden diese Studienlehrgänge in zwei Kategorien eingeteilt – den praxisorientierten und den ausbildungsorientierten Studiengängen.

Letzteren erkennt man daran, dass während des Studiums ein Abschluss eines Ausbildungsberufes geplant ist. Aufgrund dieser Einschätzung wurden Studenten in solchen Studiengängen sozialversicherungsrechtlich den Auszubildenden gleichgestellt, was eine volle Sozialversicherungspflicht nach sich zog. Dagegen wurde bei den praxisorientierten Studiengängen das Studium in den Vordergrund gestellt, so dass der Student sozialversicherungsrechtlich seinen Studentenstatus behielt und keine Sozialversicherungspflicht eintrat.

Neue einheitliche Regelung

Dass es bei dieser Regelung immer wieder zu Streitfällen und Einzelfallentscheidungen kam, ist eigentlich völlig klar. Arbeitgeber waren verunsichert und fühlten sich teilweise der Willkür der Sozialversicherungsprüfer ausgesetzt. Zudem bewegten sich die Studenten gerade in der für sie wichtigen Krankenversicherung auf unsicherem Boden. Diesem „Wirrwarr“ hat der Gesetzgeber nun ein Ende gesetzt. Zum 01.01.2012 wurde das SGB IV dahingehend geändert, daß alle Studenten, die ein duales Studium beginnen, voll sozialversicherungspflichtig sind. Sie verlieren daher ihren Studentenstatus – Rentenversicherungsfreiheit, freiwillige Krankenversicherung bzw. Familienversicherung, keine Arbeitslosenversicherung – und werden wie Auszubildende in der Sozialversicherung gemeldet. Die Versicherungspflicht endet übrigens nicht mit dem Ende der Praxisphase, sondern gilt für den gesamten Studienzeitraum – also auch für die Zeiträume der Studienphasen. Die neue Regelung gilt ab sofort. Es gibt auch keine Übergangsregelungen für bereits bestehende Verträge.

Welche Einnahmen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig?

Aus dieser Regelung ergeben sich natürlich für den Arbeitgeber klare Vorschriften. Der Arbeitgeber hat den Studenten mit dem Personengruppenschlüssel 102 (für Auszubildende) und mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 anzumelden. Somit sind alle Bezüge, egal wie sie benannt werden, oder in welcher Form sie bezahlt werden, steuer- und beitragspflichtig. Dazu zählen auch Studienbeihilfen oder Stipendium. Übrigens gilt auch hier – wie bei „normalen“ Ausbildungsverhältnissen – die Regelung, dass die Beiträge der Arbeitgeber komplett zu bezahlen hat, wenn das monatliche Entgelt 325 € nicht übersteigt. In dem Fall ist als Personengruppenschlüssel die 112 anzugeben. Die Bezüge unterliegen außerdem der Lohnsteuer, die natürlich nach der persönlichen Steuerklasse berechnet wird.

Unklarheiten gibt es immer wieder bei Zahlungen, die der Arbeitgeber für den Studenten übernimmt – wie zum Beispiel Studiengebühren. Hier stellt sich die Fragen, wer die Gebühren zu bezahlen hat. Ist der Arbeitgeber zahlungspflichtig – bzw. ist die Zahlungsverpflichtung Teil seiner Pflichten als Ausbildungsbetrieb, so sind die Gebühren keine Einnahmen des Studenten, und somit nicht steuer- und beitragspflichtig. Man spricht hier von einem „überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“.

Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt auch dann, wenn der Student die Gebühren bezahlt und vom Arbeitgeber wieder erstattet bekommt. Laut §3 Nr. 50 EStG sind Auslagen des Arbeitnehmers steuerfrei, wenn er sie vom Arbeitgeber erstattet bekommt. Um dies klar beurteilen zu können, kommen hier noch einige wichtige Voraussetzungen hinzu. Zum einen muss sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichten, die Studiengebühren zu übernehmen. Der Arbeitgeber muss die Originalrechnung erhalten, und darauf vermerken, dass die Kosten übernommen worden sind, und als letzten Punkt sollte eine Vereinbarung getroffen werden, dass die Studiengebühren wenigstens teilweise vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, falls der Student vor dem Abschluss den Betrieb verlässt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht einer Steuer- und Beitragsfreiheit nichts im Weg.

Zeiträume ohne Bezüge

Wie bereits erwähnt, gilt die Sozialversicherungspflicht auch für die Studienphasen. Häufig werden in dieser Zeit keine Bezüge bezahlt, so dass eigentlich keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen würden. Dies ist allerdings nicht der Fall. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Beiträge aus einem fiktiven Betrag abzuführen. Diese fiktive Bemessungsgrundlage liegt bei 1% aus der monatlichen Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße ändert sich jährlich und beträgt zur Zeit 2.625 €. Das bedeutet, die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung errechnen sich für die Zeiträume ohne Entgelt aus einem fiktiven Betrag von 26,25 € monatlich. Für die neuen Bundesländer liegt die Bezugsgröße derzeit bei 2.240 €, so dass sich als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 22,40 € ergibt. Die Beiträge hat der Arbeitgeber übrigens komplett alleine zu tragen.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung muss der Arbeitgeber keine Beiträge bezahlen. Der Student hat während dieser Zeit den üblichen Beitrag für Studenten an die Krankenkasse zu bezahlen. Dieser Beitrag liegt derzeit bei 64,77 € in der Krankenversicherung und 11,64 € in der Pflegeversicherung. Falls die Möglichkeit der Familienversicherung besteht, sind keine Beiträge zu bezahlen.

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