Was Sie bei der Lieferung von Speisen beachten müssen

Im letzten Jahr (2011) gingen immer wieder Klagen bei den Finanzgerichten ein, welche durch Revisionen bis zu den höchsten Bundesgerichten oder sogar bis zum EuGH durchgedrungen sind. Das Streitthema war sehr oft die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes bei der Lieferung von Speisen und Getränken.

Die Entscheidung zwischen 7% und 19% Umsatzsteuer hat eine enorme Wirkung, was den Umsatz betrifft. So sind bei einem Bruttoumsatz von 500,- EUR und dem vollen Steuersatz 79,83 EUR Umsatzsteuer zu entrichten. Dem gegenüber stehen 32,71 EUR, die bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes fällig werden. Um in diesen Fall die richtige Wahl zu treffen, sollen im Folgenden ein paar Grundsatzurteile der Gerichte aus der jüngeren Vergangenheit als Entscheidungsgrundlage dienen.

Partyservice

Über den Fall des Partyservice hat der EuGH in seinem Urteil vom 10.03.2011 entschieden. Dass es sich im ersten Augenblick um die Lieferung von Speisen handelt, kann niemand abstreiten, aber entscheidend war für den EuGH die Ermittlung des Dienstleistungsanteils in der Gesamtleistung. Für den Fall, dass dieser überwiegt, wird für die Lieferung der volle Steuersatz von 19% fällig. Die Kriterien des EuGH für die Beurteilung der Sachlage waren vor allem Umfang und Qualität der Speisen. Hier ist zu beachten, dass jede Speise, für deren Zubereitung man spezielle Fertigkeiten benötigt, die über das alltägliche hinausgehen, automatisch den vollen Steuersatz zur Folge hat.
Auch Dienstleistungselemente, wie das Stellen von Besteck, Geschirr und Mobiliar, sowie Transport und Reinigung dieser Gegenstände zieht den vollen Steuersatz nach sich. Der letzte wichtige Punkt ist die Individualisierung der Leistung durch zum Beispiel abgesprochene Menüreihenfolgen, besondere Wünsche bei der Zubereitung der Speisen oder aber auch die Stellung von Personal, führen zwangsläufig zu einer Besteuerung mit 19%.
Im Umkehrschluss können also nur einfachste Gerichte, die lediglich geliefert werden, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Imbissbude

Auch die Ausgabe von Speisen an einer Imbissbude war schon Streitthema des EuGH im letzten Jahr. Hier wurde auf Grund der Sachlage die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz für rechtmäßig erklärt. Vor allem der fehlende Anteil an Individualisierung und zusätzlichen Dienstleistungselementen war ausschlaggebend für die Entscheidung. So werden für den Gast weder Räumlichkeiten, noch sanitäre Einrichtungen oder aber Servicepersonal bereitgehalten. Zulässig sind an dieser Stelle nur einfache, behelfsmäßige Wetterschutzeinrichtungen, wie zum Beispiel ein verlängertes Vordach oder aber ein Sonnenschirm. Die Speisen werden nur auf notwendigem Einweggeschirr serviert, oder aber einfach in einer Serviette gereicht.

Ein weiteres Argument neben der Einfachheit der Speisen ist die Tatsache, dass diese ständig abrufbar sind und dem Kunden ohne Beratung oder Individualisierung dargeboten werden. Natürlich sind alle Gerichte grundsätzlich „zum Mitnehmen“ und es besteht keine von Seiten des Verkäufers angebotene Gelegenheit, die Speisen an Ort und Stelle zu verzehren, durch das Bereithalten von Sitzgelegenheiten. Laut aktueller Entscheidung sind öffentliche oder von anderen, wie zum Beispiel dem Vermieter der Standfläche, aufgestellte Sitzgelegenheiten genauso unbedenklich, wie die Ablage am Wagen oder Stand der Imbissbude. Auch Stehgelegenheiten haben keinen negativen Einfluss auf die Besteuerung, solange diese behelfsmäßig aufgestellt oder angebracht sind und der Verzehr der Speisen auch nur im Stehen erfolgen kann.

Getrennte Unternehmer mit einheitlichen Auftritt

Ein Gestaltungsmissbrauch wurde in einem Fall vermutet, der dem FG Rheinland-Pfalz im Mai letzten Jahres vorlag. Im Streitfall wurden eine Metzgerei und ein Restaurant von einem Ehepaar getrennt betrieben. Der Ehemann bot über die Metzgerei die Lieferung von einfachen Speisen in Warmhalteverpackung an. Das Nachbarunternehmen seiner Frau bot im selben Angebotsformular die Bereitstellung von Geschirr und Besteck durch ihr Unternehmen an. Aus den Angeboten war eine objektive Trennung und Zuordnung der Leistung nicht möglich, was für die Besteuerung mit dem vollen Steuersatz spricht. Das FG sah in dieser Tatsache jedoch kein Hindernis, da nur der einheitliche Auftritt die Lieferungen der Metzgerei und die Dienstleistungen des Restaurants verband. Laut Rechnungslegung wurden aber Leistungen von zwei Unternehmern abgerechnet und auch mit den dementsprechenden Steuersätzen versehen. Die Lieferung der einfachen Speisen in Warmhalteverpackungen wird mit 7%, die Gestellung von Geschirr und Besteck mit 19% besteuert. Wichtig ist an dieser Stelle nicht der Auftritt, sondern dass tatsächlich zwei Unternehmer handeln und nicht nur ein Unternehmer durch zwei Unternehmen.

Aufteilung nach Verhältnissen

Ein letzter Streitpunkt ist die gemischte Abgabe von Speisen, welche nach den Umständen sowohl mit 7% als auch mit 19% versteuert werden müssen. Dieser Fall tritt zum Beispiel auf, wenn eine Imbissbude sowohl Speisen „to go“ anbietet, als auch den Verzehr vor Ort durch die Gestellung von Sitzgelegenheiten ermöglicht. In diesem Fall muss durch den Unternehmer in regelmäßigen Abständen die Ermittlung eines Aufteilungssatzes erfolgen oder aber die direkte Aufteilung der Umsätze, wie es z.B. das „goldene M“ praktiziert. Gefahr besteht dann nur noch, wenn im Fall einer Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfung durch Stichproben stark abweichende Verhältnisse aufgedeckt werden.

Ein weiter Streitpunkt ist die Lieferung von Speisen und Getränken im Zusammenhang mit angebotenen Übernachtungsleistungen. Über dieses Thema informiert Sie explizit dieser Artikel: „Worauf bei der Besteuerung von Übernachtungsleistungen zu achten ist.

Fazit

Bei der Bestimmung der Steuersätze ist zusammenfassend zu beachten, dass es sich weder um Speisen handelt, deren Zubereitung auf Grund der Komplexität schon eine Dienstleistung darstellt, noch um ein Gesamtpaket, welches neben der Lieferung von Speisen Dienstleistungselemente enthält, welche aus Sicht des Kunden den Hauptteil der Leistung ausmachen. Trifft auf die Lieferung von Speisen keines der beiden Merkmal zu, können diese ruhigen Gewissens mit 7% besteuert werden. Sollten beide Fälle auftreten, muss durch ein nachvollziehbares Verfahren ein Aufteilungsmaßstab ermittelt werden.

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