Worauf bei der Besteuerung von Übernachtungsleistungen zu achten ist.

Seit fast 3 Jahren streiten sich nun Steuerzahler und Finanzgerichte über die zum 01.01.2010 erlassenen Änderungen bezüglich der Besteuerung von kurzfristigen Übernachtungsleistungen und den damit verbundenen Leistungen, wie Mahlzeiten, Tagungsräumen oder der Nutzung von Kommunikationsnetzen. Was Sie dabei beachten müssen, lesen Sie hier.

Die reine Übernachtung wird nach Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums und dem daraus ergänzten § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% besteuert. Dies gilt für die kurzfristige Unterbringung in Pensionen, Hotels, aber auch für die Vermietung von Campingflächen. Allerdings werden auch Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, jedoch auf einer Rechnung auftauchen, von dieser Ermäßigung ausgeschlossen.

7% oder 19%?

An dieser Stelle wird ein wichtiger Grundsatz der Umsatzsteuer durchbrochen. Bisher teilten Nebenleistungen immer das Schicksal oder in dem Fall den Steuersatz der Hauptleistungen. Da ohne die Übernachtungsleistungen auch kein Frühstück oder andere Folgedienste angeboten werden können, ist das Verhältnis der Leistungen untereinander klar definiert.

Vom ermäßigten Steuersatz explizit ausgenommen sind:

  • Verpflegungsleistungen (unabhängig davon, ob auf dem Zimmer serviert oder im Speisesaal),
  • Getränkeversorgung aus der Minibar,
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen,
  • Nutzung von Pay TV,
  • Sport-, Wellnessangebote und Schwimmbadbenutzung,
  • Vermittelte Nutzungen des öffentlichen Nahverkehrs, auch wenn diese dem ermäßigtem Steuersatz unterliegen,
  • Überlassung von Eintrittsberechtigungen, auch wenn diese steuerfrei seien können,
  • Transport von Gepäck außerhalb des Betriebes,
  • Ausflüge,
  • Reinigung von Kleidung,
  • Transporte zwischen der Unterbringung und Bahnhof oder auch Flughafen.

Die reine Übernachtungsleistung ist somit mit 7% USt zu versteuern. Gestaltungsmöglichkeiten bietet das Gesetz jedoch hinsichtlich der Rechnungsstellung und dem Steuerausweis, um zumindest kleine Steuervorteile zu erwirken. So können von der Ermäßigung ausgeschlossene Leistungen im reinen Übernachtungspreis integriert werden und lösen dadurch eine pauschale Besteuerung aus. Hierbei muss ein Aufteilungsmaßstab ermittelt werden, um den reinen Übernachtungspreis, welcher bereits zusätzliche Leistungen enthält, aufzuteilen. Ein Teil wird dann mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% besteuert, der andere mit dem Regelsteuersatz von 19%. Eine Möglichkeit in diesem Fall ist die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten der zusätzlichen Leistungen, welche zuzüglich einer Gewinnspanne, den Anteil der mit 19% zu besteuernden Leistung am Gesamtpreis ausmachen.

Pauschale Besteuerung

Eine weitere Möglichkeit wäre, die pauschale Besteuerung im Verhältnis von 1 zu 4. Hierbei werden 80% der gesamten Übernachtungsleistung mit dem ermäßigten Steuersatz belegt. Die restlichen 20% werden mit dem Regelsatz belegt. Durch diese Methode sind die voll zu besteuernden Kosten ebenfalls abgedeckt. Allerdings muss hierbei ein Augenmerk auf die Verhältnismäßigkeit gelegt werden. So kann ein billiges Zimmer kombiniert mit einem All inclusive Angebot, Wellness, Sport und Ausflügen nur schwer, glaubhaft nach dieser Methode besteuert werden.

Eine kleine Erleichterung gegenüber dem Einzelausweis aller Posten bietet das Gesetz bezüglich der Rechnungsgestaltung. Hierbei dürfen Pakete geschnürt werden, welche mit 19% USt auf der Rechnung auftauchen, um eine Einzelauflistung aller erbrachten Leistungen, die nicht der Ermäßigung unterliegen, aus dem Weg zu gehen.

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