Änderungen zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 09.07.2011 und dem darauffolgendem BMF Schreiben vom 15.12.2011, gab es wichtige Änderungen bezüglich der regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers. Die Grundsatzurteile ändern die bisherige Rechtslage, nach der ein Arbeitnehmer mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann und sie sind seit der Bekanntgabe auf alle offenen und zukünftigen Fälle anzuwenden.

Ein kurzes Resümee der Urteile als Einstieg in die Thematik:

VI R 55/10:
Der Arbeitnehmer suchte vor Arbeitsantritt stets einen Kellerraum des Arbeitgebers auf, welcher in der Nähe der Wohnung lag. In diesem führte er Wartungs- und Optimierungsarbeiten an der dort installierten EDV-Anlage des Arbeitgebers durch, bevor er den Weg zur Einrichtung des Arbeitgebers mit einem Firmen-PKW antrat. Diese Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit setzte er als Dienstreisen an, da der Keller seiner Auffassung nach die regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Finanzgericht und Finanzamt widersprechen an dieser Stelle, da der qualitative Schwerpunkt der Arbeit nicht im Kellerraum bei der Wohnung lag und fügten an, dass der regelmäßige Besuch einer Betriebseinrichtung nicht zur Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausreicht.
» Somit können nur 0,30 € für die einfache Strecke zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten angesetzt werden.

VI R 36/07:
Der Arbeitnehmer hatte hier in mehreren Betriebsstätten des Arbeitgebers in regelmäßigen und unregelmäßigen Abständen zu tun. In diesem Fall konnte nach BFH-Urteil keine regelmäßige Arbeitsstätte festgelegt werden, da der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitgebers nicht festgestellt werden konnte. Demnach hat dieser Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte und alle beruflich zurückgelegten Wege sind Dienstreisen.
» Somit könne alle Wege zu 0,30 € je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden.

VI R 58/09:
Der Arbeitnehmer suchte in diesem Fall den Sitz des Betriebs nur zu Kontrollzwecken auf, ohne dort jedoch seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Hier entschied der BFH, dass die regelmäßig aufgesuchte Betriebsstätte nach den gegebenen Tatsachen nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist, da der Schwerpunkt der Tätigkeit woanders liegt.
» Somit könne alle Wege zu 0,30 € je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden.

Die regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers muss nun folgende Tatbestände erfüllen:

  • wenn die dienstrechtlichen und/oder arbeitsvertraglichen Regelungen und Festlegungen den Arbeitnehmer einer Betriebsstätte oder Einrichtung dauerhaft zuweisen oder
  • er nach den oben genannten Regelungen a) arbeitstäglich oder b) einen vollen Arbeitstag oder c) mindestens ein Fünftel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit in einer Betriebsstätte oder Einrichtung des Arbeitgebers tätig werden soll (nach Prognose zu beurteilen)

Von dieser Regelung abweichende Gegebenheiten müssen vom Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden. Hierbei ist nachzuweisen, dass sich der qualitative Schwerpunkt der Arbeit an einem anderen Ort als der regelmäßigen Arbeitsstätte befindet, welche sich aus den obigen Tatbeständen ergibt.
Außerdem besteht die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, wenn die obigen Bedingungen nicht erfüllt sind und der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht ermittelt werden kann.

Sie haben weitere Fragen zu dieser komplexen Thematik? Dann nehmen Sie mit meinem Team Kontakt auf und wir können Ihre Situation in einem persönlichen Gespräch erfolgreich klären.

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