Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung (monatlich und quartalsmäßig), Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung (1/11)

 

 

Jeder Unternehmer – egal welche Größe sein Betrieb hat – muss sich mit dem Thema Umsatzsteuer auseinandersetzen. Selbst sogenannte Kleinunternehmer, deren Umsatzgröße eine Befreiung von der Umsatzsteuer lt. §19 UStG zulässt, sollten zumindest die Größenordnung dieser Befreiung im Auge behalten. Alle anderen Firmen, sind verpflichtet Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.

 

Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA)?

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer, das bedeutet, sie ist immer für ein Kalenderjahr zu berechnen. Allerdings sind darauf je nach Größenordnung monatliche oder vierteljährliche Vorauszahlungen vorzunehmen. Anders als etwa bei der Einkommensteuer, muss der Unternehmer die Umsatzsteuer berechnen und mit der Umsatzsteuervoranmeldung seine Steuerschuld angeben und bezahlen. Zwar konzentriert sich ein Unternehmer vorrangig auf sein Kerngeschäft und hat meistens diese Dienstleistung ausgelagert, z.B. an ein Buchhaltungsbüro oder Steuerberater, jedoch sollte der Unternehmer wissen, was in die UStVA gemeldet werden muss. Nachfolgend geben wir Ihnen einen kleinen Überblick.

  • Umsätze
    In der UStVA sind alle Umsätze, getrennt in steuerfreie, steuerpflichtige und innergemeinschaftliche Umsätze anzugeben. Bei den Steuerpflichtigen sind neben den Umsätzen auch die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Darüber hinaus sind Lieferung und Leistungen, bei denen der Unternehmer die Steuerschuldnerschaft gem. §13b UStG trägt, bei den Umsätzen gesondert zu melden.
     
  • abzugsfähige Vorsteuer
    Die abzugsfähige Vorsteuer ist ebenfalls in der UStVA anzugeben. Sie wird mit der Umsatzsteuer gegengerechnet. Sie ist also, ebenso wie die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten. Der Unternehmer hat allerdings genau darauf zu achten, dass alle Angaben, die eine Rechnung lt. §14 UStG enthalten muss, auch vorhanden sind. Bei Prüfungen sind diese Kleinigkeiten gerne ein Anhaltspunkt, den Vorsteuerabzug nicht zuzulassen, was zu unliebsamen Steuernachzahlungen führt.
     
  • Einfuhrumsatzsteuer
    Eine bezahlte Einfuhrumsatzsteuer kann ebenso wie die Vorsteuer bei der UStVA in Abzug gebracht werden.
     
  • sonstige Vorsteuer
    Wer innergemeinschaftliche Erwerbe verbucht, muss diese sowohl als Umsatzsteuer als auch als Vorsteuer in der UStVA angeben. Durch beide Angaben ergibt sich daraus ein durchlaufender Posten. Die gleiche Regelung findet sich auch in den Erwerben nach §13b UstG.

Die UStVA ist also eine Saldierung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer, in einem gewissen Zeitraum. Die Erklärung hat allerdings durchaus seine Tücken. Vor allem hinsichtlich der Prüfung der Eingangsrechnungen auf Vorsteuerabzugsfähigkeit und der Beurteilung der unterschiedlichen Umsätze, sollte man unbedingt mit der aktuellen Gesetzeslage vertraut sein.

Wann ist die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben?

Je nach Höhe der Steuer sind monatliche oder vierteljährliche Anmeldungen und Vorauszahlungen vorzunehmen.

  • Im ersten und zweiten Jahr des Betriebsbestehens, ist die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben. Danach wird auf der Basis des Vorjahres festgelegt, welcher Zeitraum gilt.
  • Betrug die Steuer im Vorjahr mehr als 7500 €, ist weiterhin monatlich zu melden.
  • Betrug die Steuer weniger als 7500 € aber mehr als 1000 €, ist die Meldung vierteljährlich abzugeben.
  • Wer weniger als 1000 € Umsatzsteuer im Vorjahr bezahlte, wird von den Voranmeldungen befreit und hat lediglich eine Jahreserklärung abzugeben.

Als Frist für die Anmeldung gilt jeweils der 10. des Folgemonats.

Wichtig dabei ist auch, dass die Umsätze den entsprechenden Anmeldezeiträumen zugeordnet werden.

  • Istversteuerung
    Wer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten meldet – also sogenannte Istversteuerung – hat die Umsatz- und Vorsteuer in dem Zeitraum zu melden, in dem die Zahlungen vorgenommen worden sind. Also: Rechnung im Januar, Zahlung im Februar = Meldung mit Monat Februar bis 10. März.
     
  • Sollversteuerung
    Bei der Sollversteuerung – also nach vereinbarten Entgelten – entsteht die Steuer bereits in dem Monat, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Das bedeutet, wenn die Leistung im Januar ausgeführt wurde, die Rechnung aber erst im Februar gestellt wird, so ist der Umsatz trotzdem mit der Anmeldung Januar anzugeben. Wird die Rechnung vor der Leistung gestellt, z.B. Anzahlungen, Teilzahlungen oder Vorauszahlungen, so ist die Umsatzsteuer mit der Rechnungsstellung fällig.

Fristverlängerung und Sondervorauszahlung

Da die Frist zur Abgabe der UStVA relativ kurz ist – der 10. des Folgemonats – besteht die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Man spricht hier von einer Dauerfristverlängerung. Sie gilt jeweils für ein Jahr. Die Fristverlängerung kann sowohl bei monatlicher als auch bei quartalsmäßiger Meldung beantragt werden.

Der Antrag wird mit dem entsprechenden Formular gestellt und gilt ab dem Zeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird. Wer gleich für den Januar die Fristverlängerung beantragen möchte, muss bis spätestens 10. Februar den Antrag abgegeben haben. Das Finanzamt behält sich allerdings das Recht vor, den Antrag abzulehnen, falls in der Vergangenheit Zahlungsverzögerungen in Größenordnungen vorlagen.

Nur wer die UStVA monatlich abzugeben hat, muss für die Fristverlängerung eine Sondervorauszahlung leisten. Sie beträgt 1/11 der Umsatzsteuer vom Vorjahr. Wenn also im gesamten Vorjahr eine Umsatzsteuer von 11.000 € bezahlt wurde, so ist eine Vorauszahlung von 1.000 € zu leisten, die auch zu dem entsprechenden Abgabetermin bereits fällig ist. Die Angaben sind bereits in dem Formular für die Dauerfristverlängerung vorzunehmen.

Die geleistete Vorauszahlung wird in der letzten Meldung des Jahres – also bei der Dezembermeldung – verrechnet. Für das neue Jahr ist dann ein neuer Antrag und eine neu zu berechnende Vorauszahlung zu leisten.

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