Was ist Lohnsteuer, was ist Einkommensteuer?

 

„Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig“. Mit diesem Satz verpflichtet §1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes jeden, auf sein Einkommen Steuern zu bezahlen. Die Einkommensteuer umfasst die verschiedensten Einkommensarten, darunter zum Beispiel Einkommen aus einen Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, oder auch aus nichtselbständiger Arbeit – was soviel heißt wie Einkommen aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer.

Nun verlangt der Staat nicht, dass sich der Arbeitnehmer selbst um die Bezahlung der Einkommensteuer kümmert, sondern hat dafür den Arbeitgeber in die Verpflichtung genommen. Aus dieser Verpflichtung entstand eine Sonderform der Einkommensteuer – nämlich die Lohnsteuer.

Die Einkommensteuer ist eigentlich eine Jahressteuer. Bei laufendem Einkommen sind Vorauszahlungen zu leisten, und am Jahresende erfolgt eine endgültige Berechnung der zu zahlenden Steuer. Die Lohnsteuer ist eine besondere Form dieser Vorauszahlung. Der Arbeitgeber hat aus dem laufenden Arbeitsentgelt die Lohnsteuer zu berechnen, und an das Finanzamt zu überweisen. Am Jahresende erstellt er jedem Arbeitnehmer eine Steuerbescheinigung, aus der zu ersehen ist, wie hoch das Einkommen des Arbeitnehmers war und wie viel Steuer an das Finanzamt überwiesen wurde. Aufgrund dieser Daten wird vom Finanzamt – sofern der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreicht – die Einkommensteuer endgültig berechnet.

Bestimmte Personen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, andere nicht. Wer nicht gesetzlich verpflichtet ist, hat seine Steuerschuld mit der Zahlung der Lohnsteuer beglichen.

Was ist lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn?

Unter §19 zählt das Einkommensteuergesetz die Bezüge auf, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zählen und somit dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Die Formulierung des Gesetzes ist allerdings so allumfassend, dass alle Bezüge, gleich welcher Art, gleich ob einmalig oder laufend, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, ob es sich um Geldbezüge oder um Sachleistungen oder einfach nur um finanzielle Vorteile handelt, als Einkünfte bezeichnet werden. In der Praxis unterscheidet man zwischen

  • Geld- oder Barbezüge – also Löhne, Gehälter, Zulagen, Geldgeschenke etc.,
  • Sachbezüge – das können sowohl Sachgeschenke oder auch sogenannte „geldwerte Vorteile“, also finanzielle Vorteile sein,
  • einmalige Bezüge – etwas Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien, Abfindungen etc..

Lediglich Bezüge, die im §3 und §3b EStG aufgeführt sind, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Darin sind insbesondere Leistungen enthalten, die von staatlicher Seite bezahlt oder durch die Steuerfreiheit subventioniert werden. Für die Berechnung der Lohnsteuer sind nur sehr wenige Punkte enthalten, so sind zum Beispiel bestimmte Zulagen für Nacht-, Sonn-, oder Feiertagsarbeit in bestimmter Höhe nicht steuerpflichtig. Darüber hinaus sind bestimmte Beträge für eine betriebliche Altersvorsorge, für Zulagen des Arbeitgebers an Kindergärten oder zur Gesundheitsförderung steuerfrei. Die Auflistung im §3 ist abschließend – das heißt, Einkünfte, die dort nicht aufgeführt werden, unterliegen der Einkommen- bzw. Lohnsteuer.

Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich?

Da die Einkommensteuer, wie bereits erwähnt, eine Jahressteuer ist, bezieht sich der Steuersatz auf das Jahreseinkommen. Der Steuersatz ist ja bekanntlich dynamisch, also steigt mit steigendem Einkommen. Um nun einen korrekten Lohnsteuerabzug vornehmen zu können, muss erst einmal der richtige Steuersatz auf das Jahreseinkommen errechnet werden.

Beim Lohnsteuerabzug bedeutet das, das monatliche Einkommen wird hochgerechnet auf ein Jahreseinkommen – so als ob der aktuelle monatliche Verdienst jeden Monat anfallen würde – und daraus wird der Steuersatz und somit der Steuerabzug berechnet. Die Steuer wird anteilig für den Monat berechnet, und als Lohnsteuer abgezogen. Nun kann es durchaus vorkommen, dass die Löhne oder Gehälter monatlich schwanken, so dass monatlich unterschiedliche Steuersätze zur Berechnung herangezogen werden. Um dies auszugleichen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Lohnsteuerjahresausgleich vorzunehmen. Dieser Ausgleich kann nicht mit der Einkommensteuererklärung verglichen oder verwechselt werden! Es handelt sich lediglich darum, dass der Arbeitgeber im Dezember das gesamte Jahresbruttoeinkommen des Arbeitnehmers ermittelt, und daraus den echten Steuersatz und den richtigen Steuerabzug berechnet. Zuviel berechnete Steuer erhält der Arbeitnehmer also wieder zurück.

Laut §42 b ist jeder Arbeitgeber, der mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, verpflichtet diesen Jahresausgleich durchzuführen. Allerdings beschränkt sich dieser Vorgang auf nur sehr wenige Mitarbeiter, da bereits bestimmte Lohnsteuerklassen oder unterjähriger Ein- und Austritt den Jahresausgleich ausschließen. Gute Lohnprogramme führen diesen Vorgang selbständig unter Zugrundlegung der gesetzlichen Vorschriften durch.

Neuen Kommentar hinzufügen

Eingeschränktes HTML

  • Erlaubte HTML-Tags: <a href hreflang> <em> <strong> <cite> <blockquote cite> <code> <ul type> <ol start type> <li> <dl> <dt> <dd> <h2 id> <h3 id> <h4 id> <h5 id> <h6 id>
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Website- und E-Mail-Adressen werden automatisch in Links umgewandelt.

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen