Elektronische Übermittlung von Steuerdaten ab 2012 – E-Bilanz und EüR ab 2012

Herr Fuchs und Frau Elster spielen nicht nur beim Sandmännchen eine große Rolle, auch im Steuerrecht begegnet man diesen beiden Tieren immer häufiger. Die Füchse sorgen mit guter Beratung in Steuersachen dafür, dass so wenig wie möglich beim Finanzamt hängen bleibt. Die Elster wiederum überbringt die Botschaften zum Finanzamt.

Gemeint ist natürlich das elektronische Übermittlungsverfahren der Finanzämter in Deutschland. Doch in 2012 sollen nicht nur die Steuererklärungen und Voranmeldungen auf elektronischen Weg übermittelt werden, sondern auch die Gewinnermittlung von Unternehmen und Unternehmern. Hier zeigt sich wieder der konsequente Wandel, weg vom Papier und hin zum Datensatz. Im Rahmen des Bürokratieabbaus sollen nicht nur Papierkosten gespart werden, sondern auch Kosten bei der Verarbeitung der Daten, die auf elektronischem Weg schneller und einheitlicher erfolgt.

Die E-Bilanz

Die E-Bilanz soll voraussichtlich 25% Kostenersparnis für Staat und Unternehmen bringen.
Durch die Änderung des § 5b (1) EstG sind fast alle bilanzierenden Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2011 beginnt, dazu verpflichtet ihre Jahresabschlüsse in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Ausnahmen gelten in Härtefällen oder in Verbindung mit ausländischen Unternehmen und deren Zweigstellen. Es ergeben sich aus dem Gesetz 2 Varianten zur Übermittlung.

Zum einen kann die Übermittlung von Handelsbilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung und einer Überleitungsrechnung, die die steuerlichen abweichenden Beträge erläutert, übermittelt werden, zum anderen eine Steuerbilanz samt steuerlicher Gewinn- und Verlustrechnung. Im Gesetz lässt sich darüber hinaus keine Angabe zur zusätzlichen Einreichung von Unterlagen in Papierform finden. Durch die Einführung der E-Bilanz bleiben die Pflichten und Fristen bezüglich der Abgabe unberührt. Nicht nur die Jahresabschlussbilanz muss auf diesem Weg übermittelt werden, sondern auch alle Bilanzen, die auf Grund von besonderen Geschäftsvorfällen angefertigt werden müssen. Dazu zählen unter anderem Bilanzen bei Umwandlungen, Liquidationen, Eröffnungsbilanzen, geänderte und berichtige Bilanzen.

Der verwendete Datensatz wird hierbei im XBRL-Format an die Finanzämter übermittelt und enthält 2 wesentliche Module:

Stammdatenmodul ("GCD-Modul") = 56 Felder

Dokumentinformationen,
Informationen zum Bericht,
Informationen zum Unternehmen

Jahresabschluss-Modul ("GAAP-Modul") = 458 Zeilen mit max. 550 Feldern

Bilanz (Ausgangsbasis HGB),
Haftungsverhältnisse,
Gewinn- und Verlustrechnung
(Gesamtkosten-/Umsatzkostenverfahren),
Ergebnisverwendungsrechnung,
Kapitalkontenentwicklung für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften,
Eigenkapitalspiegel,
Kapitalflussrechnung,
Steuerliche Modifikation (steuerliche Gewinnermittlung einschließlich der Überleitungsrechnung und Zusatzangaben),
Lagebericht,
Bericht des Aufsichtsrates, Beschlüsse etc.,
Anhang einschließlich Anlagespiegel

 

 

Die Taxonomie legt dann im Detail die einzelnen Posten der E-Bilanz fest, welche im Laufe der Erstellung auszufüllen sind. Sie stellt somit den einheitlich vorgeschriebenen Datensatz dar. Die Taxonomie lässt sich in 2 Gruppen unterteilen:

  1. In der Kerntaxonomie finden sich die grundlegenden Positionen für alle Rechts- und Unternehmensformen.
  2. In den Branchentaxonomien findet man Spezialtaxonomien für einzelne Unternehmensgruppen (z.B. Versicherungen und Banken) und Ergänzungstaxonomien für Spezialgewerbe (Wohnungswirtschaft, Pflegewirtschaft).

Wichtig bei den Taxonomien ist, dass sie nicht individuell erweiterbar sind.

Die Anlage EüR

Im gleichen Atemzug hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuern hinsichtlich betrieblicher Steuern auf die Einnahmeüberschussrechner ausgeweitet. Somit müssen alle EüR-Rechner mit Betriebseinnahmen über 17.500 EUR je Wirtschaftsjahr die EüR. für die nach dem 31.12.2011 beginnenden Wirtschaftsjahre, auf elektronischem Weg und nach amtlichem Datensatz einreichen. Sollte diese Einnahmegrenze nicht überschritten werden, kann alternativ anstatt des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung in Papierform als Ergänzung zur Steuererklärung eingereicht werden. Auch hier bleiben Fristen und Pflichten zur Abgabe von der Änderung unberührt. Das amtliche Formular findet sich ab sofort im ELSTER-Modul und Anhänge sowie Erklärungen können zum Beispiel über www.bzst.de bezogen werden.

Inhalt der Tabelle aus dem BMF Schreiben zur E-Bilanz entnommen.

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