entlohnte

Kurzfristig Beschäftigte – darauf sollten Sie achten

Kurzfristig Beschäftigte werden laut §8 SGB IV unter dem Oberbegriff der „geringfügigen Beschäftigung“ geführt. Wobei man hier unterscheidet zwischen der sogenannten „geringfügig entlohnten Beschäftigung“ – also dem typischen Minijob mit der 400 €-Grenze – und der kurzfristigen Beschäftigung. Beide Beschäftigungsformen müssen bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Ansonsten werden sie aber komplett unterschiedlich behandelt. Wie, erfahren Sie hier.

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen