Gelangenbestätigung

Gelangensbestätigung – auf diese Fallstricke sollten Sie achten

Innergemeinschaftliche Lieferungen nehmen im Umsatzsteuerrecht eine besondere Stellung ein. Häufig wird die steuerfreie Lieferung von Waren an Kunden ins europäische Ausland gleichgesetzt mit Lieferungen in Drittländer. Das ist allerdings ganz und gar nicht so. Vielmehr sind Lieferungen ins europäische Ausland zwar unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, gleichzeitig unterliegt jedoch der Erwerb der Umsatzsteuerpflicht. Was steckt nun genau hinter dieser etwas komplizierten Konstellation und auf was ist zu achten?

Gelangenbestätigung – ein weiterer Stein im Weg des Welthandels

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen in Drittländer sind nach § 4 1. a) und b) von der Umsatzsteuer befreit. Um diese Steuerbefreiung jedoch in Anspruch nehmen zu können, muss vom Lieferer ein Nachweis über die ordnungsgemäße Lieferung erbracht werden. Die Form des Nachweises wurde in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung geregelt und bisher von Details der Lieferung beeinflusst. Dieses Verfahren änderte sich zum 01. Januar 2012. Es wurde eine „Gelangenbestätigung“ nach amtlichen Muster an die entsprechende Stelle gesetzt.

Folgende Tatbestände sind betroffen:

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen