Abgabefristen für Steuererklärungen für das Jahr 2011 – Teil 1

Nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sind Steuererklärungen für ein Kalenderjahr jeweils bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres abzugeben. Im Einzelnen sind dies Einkommensteuer-, Körperschaft-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung. Es besteht auch die Möglichkeit der Fristverlängerung nach § 109 AO. auf wenn dies zutrifft und wer davon profitiert, lesen Sie hier.

Werden die Steuererklärungen von Personen erstellt, die steuerberatende Berufe ausüben, werden die Abgabefristen pauschal um neun Monate, also bis zum 30. September des Folgejahres verlängert. In begründeten Einzelfällen ist auch die Verlängerung der Abgabefrist um 14 Monate durch die Finanzämter möglich, für die Abgabe der Steuererklärungen 2010 ergäbe sich demnach der 29. Februar 2012 als letztmöglicher Termin. Auch eine rückwirkende Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen kann im Einzelfall genehmigt werden. Wenn sich Steuerpflichtige nicht an die Abgabetermine halten, drohen Verspätungszuschläge. Werden Steuererklärungen über längere Zeit überhaupt nicht abgegeben, hat das Finanzamt das Recht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Einzureichende Steuerunterlagen

In § 60 EStDV ist geregelt, welche Unterlagen der Steuererklärung beizufügen sind. So ist für das aktuelle Jahr eine Bilanz auf den 31. Dezember 2011 abzugeben, wurde die Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Jahr aufgenommen, muss auch eine Eröffnungsbilanz an das Finanzamt übermittelt werden. Wenn die Buchhaltung nach den Prinzipien der doppelten Buchhaltung erfolgt, ist außerdem eine Gewinn- und Verlustrechnung hinzuzufügen. Wenn aufgrund von handelsrechtlichen Vorschriften ein Anhang und ein Lagebericht aufgestellt wurden, sind sie auch beizufügen. Gleiches gilt für den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses. Aus den abgegeben Unterlagen müssen sich unmittelbar die Besteuerungsgrundlagen nach den steuerrechtlichen Vorschriften ergeben, deswegen genügen, insbesondere nach den Änderungen durch das Bilanzmodernisierungsgesetz (BIMOG), die handelsrechtlichen Abschlüsse diesen Anforderungen in der Regel nicht. Vielmehr muss eine eigene Steuerbilanz aufgestellt und ans Finanzamt übermittelt werden.

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