Vermögenswirksame Leistungen – was gilt es zu beachten

Der Staat unterstützt bereits seit vielen Jahren die Vermögensbildung von Arbeitnehmern. Hierfür wurden die sogenannten Vermögenswirksamen Leistungen – kurz VL – eingeführt. Dabei handelt es sich um Beträge, die der Arbeitgeber in einen, vom Arbeitnehmer gewählten Vertrag einbezahlt. Erreicht der Arbeitnehmer eine bestimmte Einkommensgrenze nicht, erhält er vom Staat eine Sparzulage. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitgeber den Betrag zur Vermögensbildung zusätzlich zum Lohn bezahlt, oder vom Nettolohn abzieht.

Arbeitgeberzuschuss zur Vermögensbildung

In vielen Tarifverträgen ist geregelt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber einen Beitrag zu den vermögenswirksamen Leistungen (VL) bezahlt. Einige Arbeitgeber zahlen dies auch freiwillig als zusätzliche soziale Leistung. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung wird dieser Arbeitgeberzuschuss nicht steuer- oder sozialversicherungsfrei geführt. Laut §2 Abs. 6VermBG (Vermögensbildungsgesetz) sind diese Arbeitgeberleistungen wie „normaler“ steuer- und beitragspflichtiger Lohn zu behandeln.

Verschiedene Sparverträge

Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, welche Form des Sparens oder welchen Sparvertrag er für seine Vermögensbildung abschließen will. Sparzulagen gibt es für folgende Vertragsformen:

  • Bausparverträge,
  • Aufwendungen für den Wohnungsbau,
  • Vermögensbeteiligungen, wie Wertpapier-Sparverträge oder andere Wertpapiere-Kaufverträge, Unternehmensbeteiligungen in fremde Unternehmen oder in das Unternehmen des Arbeitgebers.

Für Geldsparverträge oder Lebensversicherungen gibt es bereits seit vielen Jahren keine Sparzulage mehr. Es ist zwar möglich, dass der Arbeitgeber Beträge als vermögenswirksame Leistungen in diese Verträge einzahlt, einen staatlichen Zuschuss gibt es dafür jedoch nicht mehr. Häufig wird dieser Sparerform von Arbeitnehmer gewählt, die aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenze ohnehin keine Sparzulage erhalten. Für alle anderen Arbeitnehmer ist diese Sparerform eher ungünstig.

Förderungen und Sperrfristen

Die Sparzulage ist je Vertragsart unterschiedlich hoch.

  • Bei Bausparverträgen und beim Wohnungsbau wird eine Zulage von 9% auf eine maximale Ansparsumme von 470 € jährlich bezahlt. Das bedeutet, werden jährlich 470 € oder mehr in den Vertrag eingezahlt, werden 42,30 € jährlich Sparzulage als staatliche Förderung gewährt.
  • Vermögensbeteiligungen werden vom Staat mit 20 % für maximal 400 € gefördert. Werden in den Vertrag 400 € oder mehr eingezahlt, beträgt die Sparzulage 80 € jährlich.

Selbstverständlich muss nicht der maximale Betrag in den Vertrag eingezahlt werden. Kleinere Beträge werden natürlich ebenfalls mit dem entsprechenden Prozentsatz gefördert. Darüber hinausgehende Beträge bleiben bei der prozentualen Berechnung allerdings außen vor.

Die Sparzulagen werden nicht mehr jährlich in die Verträge eingezahlt, sondern erst nach Ende der Sperrfrist. Der Antrag auf Sparzulage muss jedoch jährlich beim Finanzamt gestellt werden. Die Sperrfrist beträgt 7 Jahre, wobei mindestens 6 Jahre angespart werden musste. Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. bei Erwerbsunfähigkeit, langer Arbeitslosigkeit, bei Heirat oder wenn sich der Arbeitnehmer selbstständig macht.

Einkommensgrenzen

In den Genuss der Sparzulagen kommen allerdings nur Arbeitnehmer, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Der Gedanke bei der Einführung des Vermögensbildungsgesetzes war, dass vor allem Arbeitnehmer mit geringem Einkommen einen Anreiz bekommen, Vermögen aufzubauen.

Die Grenze liegt:

  • bei Bausparverträgen und Wohnungsbau 17.900 € (35.800 €),
  • bei Vermögensbeteiligungen 20.000 € (40.000 €).

Die Summe verdoppelt sich auf die in Klammern gesetzten Beträge bei zusammenveranlagten Ehepartner.

Ab 2013 gilt diese Zusammenveranlagung übrigens auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Sie kann jedoch nur für Verträge angewendet werden, die nach dem 01.01.2012 abgeschlossen werden. Trotzdem ist es ein weiter Schritt, Ehe und Lebenspartnerschaften gleichzustellen.

Als Einkommen zählt im Übrigen nicht das Bruttoentgelt, sondern das zu versteuernde Einkommen, laut Einkommensteuererklärung. Es werden also Werbungskosten, Kinderfreibeträge, Sonderausgaben etc. vom Einkommen abgezogen, so dass wesentlich mehr Leute in den Genuss der Sparzulage kommen, als bei der Einkommensgrenze eigentlich gedacht.

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