Google AdSense und Umsatzsteuer

Mit dem von Google angebotenen AdSense-Service, kann der Betreiber einer Webseite ohne viel Aufwand mit Werbung Geld verdienen: Vereinfacht ausgedrückt, wird über AdSense Werbung auf der Webseite platziert, die zu den Inhalten der Seite passt und so eine hohe spezifische Werbewirksamkeit entfalten kann. Wird diese Werbung, die als Text-, Image-, Video oder auch Link-Format integriert werden kann, von einem User angeklickt, erhält der Betreiber der Seite dafür eine Gebühr.

Wenn Sie sich für diesen Dienst zum ersten Mal anmelden, um ihn zu nutzen, müssen Sie sich bereits entscheiden zwischen einem privaten oder gewerblichen Konto. Vorsicht ist jedoch bei der Auswahl geboten, da Sie im Nachhinein dies nicht mehr ändern können.

Gewerblicher Einsatz von Google Adsense – Umsatzsteuer aus solchen Einkünften

Es unterliegen alle Einkünfte, die ein Gewerbetreibender im Rahmen seines Unternehmens erzielt, grundsätzlich der Umsatzsteuer – darunter fallen auch die Einnahmen aus den über Google AdSense erhaltenen Gebühren.

Das erste Problem bei der Besteuerung dieser Einkünfte entsteht im § 3a, mit welchen der Ort der sonstigen Leistung bestimmt wird. Nach Prüfung des Paragraphen landet man in der Auffangvorschrift, dem § 3a Abs. 2. Nach diesem ist der Ort der Leistung der Sitz des Unternehmens des Leistungsempfängers. Zunächst muss im ersten Schritt herausgefunden werden, wer Ihr Google – Vertragspartner ist. Wie Sie dies herausfinden, lesen Sie hier. Es werden folgende Vertragspartner von Google vorgegeben:

  • Google Inc.: Für Deutschland nicht relevant;
  • Google Ireland: Zutreffend für deutsche Adsense Nutzer;
  • Google Advertising (Shanghai) Company Limited: Nur für den chinesischen Bereich relevant;

Dies bedeutet, Ihr Vertragspartner wird höchstwahrscheinlich „Google Ireland“ sein. Somit trifft § 1 Abs. 1 des UStG nicht zu, da die Leistung nicht im Inland ausgeführt wird und sie ist nicht steuerbar.

Diese Umsätze sind nach § 18b Satz 1 Nr. 2 gesondert in der Umsatzsteuervoranmeldung auszuweisen. Im aktuellen Formular sind solche Umsätze in Zeile 41 einzutragen. Desweitern müssen derartige Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung ausgewiesen werden. Diese werden durch § 18a Abs. 2 gefordert, da diese Umsätze im Land des Leistungsempfängers der Besteuerung unterliegen. Hierbei müssen in die Zusammenfassende Meldung nach § 18a Abs. 7 Nr. 3 die folgenden Angaben enthalten sein:

a) die USt-ID des Leistungsempfängers;
b) für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen;
c) ein Hinweis auf die Art der Leistung;

Sind diese Angaben in den jeweiligen Meldungen vorgenommen, steht der Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze durch Google Adsense nichts mehr im Weg. Da die Leistung nach den Irischen Steuergesetzen versteuert wird, muss Google Ireland, im Sinne eines Reverse Charge Verfahrens, die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger dort zahlen. Abschließend müssen diese Umsätze auch in der Umsatzsteuererklärung berücksichtigt werden. Hier sind sie in der Zeile 57 der Anlage UR einzutragen (Formulare 2011).

Wie muss eine korrekte Rechnung an Google gestellt werden und welche Bestandteile muss sie enthalten?

Zunächst müssen Sie sich einloggen und Ihre Steuerinformationen im Account hinterlegen. Welche dies genau sind und wo sie hinterlegt werden, lesen Sie hier unter „Erforderliche Informationen 1. Schritt“. Damit nun keine Umsatzsteuer abgeführt werden braucht, ist auf die korrekte Rechnungslegung zu achten. Dem o.g. Link folgend, finden Sie unter „2. Schritt“ alle Angaben zur Rechnung. Dort finden Sie auch neben der Adresse die Umsatzsteuer von Google, die zwingend auf die Rechnung gehört. Ungeachtet dessen, sollte auf der Rechnung noch der Vermerk „Gemäß dem Reverse-Charge-Verfahren bzw. gemäß Artikel 21.1(b) der 6. EU-Richtlinie ist der Empfänger dieser Dienste verpflichtet, Mehrwertsteuer für diesen Dienst zu zahlen.“ gemacht werden.

Nun haben Sie die Möglichkeit, die Rechnung postalisch an „Google Ireland“ zu senden (Briefmarke für 0,75 € verwenden). Aber Sie können diese auch online einreichen. Wie das geht, lesen Sie hier.

Viele Betreiber von Webseiten erzielen mit Google AdSense Werbeeinnahmen, wissen aber nicht, ob diese umsatzsteuerpflichtig sind. Es ist deshalb ratsam, sich diesbezüglich an seinen jeweiligen steuerlichen Berater zu wenden. Neben der Umsatzsteuervoranmeldung muss zusätzlich eine „Zusammenfassende Meldung (ZM)“ an das Bundeszentralamt für Steuern gesendet werden. Die Frist zur Abgabe der ZM ist nicht identisch mit der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.
Diese muss bis zum 25. nach Ablauf des Kalendermonats eingereicht werden, in dem die Umsätze angefallen sind.

Privatpersonen und Google Adsense

Natürlich müssen Privatpersonen ebenfalls keine Umsatzsteuer abführen. Sie erhalten den Betrag netto ausgezahlt. Eine „Zusammenfassende Meldung“ ist ebenfalls nicht abzugeben.
Nur sollte man hier etwas aufpassen. Alle Zahlungen von Google Adsense gelten im steuerlichen Sinne als Einnahme. Diese muss auf der Einkommenssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt mit angegeben werden. Je nach Höhe des Betrages, kann das Finanzamt diesen als „Liebhaberei“ einstufen und es unberücksichtigt lassen. Hierbei gilt, dass sämtliche Einnahmen aus einer Quelle, die über 400 EUR im Jahr liegen, erklärt werden müssen. Also muss bei einer jährlichen Einnahme von mehr als 400 EUR aus Google Adsense ein Gewerbe angemeldet und in der Einkommensteuererklärung die Anlage G ausgefüllt werden. Eine Möglichkeit, diese Grenze zu unterschreiten ist, den Einnahmen durch Google Adsense Aufwendungen für Strom oder Arbeitsmaterial gegenzurechnen. Indirekte Kosten, wie Strom, Internet oder etwa ein Computer müssen anteilig abgezogen werden. Direkte Kosten, wie Webspace oder Servergebühren für die betroffen Webseite, können voll von den Einnahmen abgezogen werden. Hierzu sollte man der Steuererklärung dennoch eine Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben beifügen.

Prinzipiell sollten diese Einnahmen dem Finanzamt immer erklärt werden. Ihr Lohnsteuer-Hilfering bzw. steuerliche Berater berät Sie gern ausführlich zu diesem Thema.

Update:
Wir, die Redaktion von Buchhalterprofi.de, werden oft gefragt, wie eine korrekte Rechnung für Gewerbetreibende oder Freiberufler an Google Adsense formal richtig erstellt wird und welche Informationen Bestandteil dieser Rechnung sein müssen. Z.B. muss die eigene Umsatzsteuer Identnummer mit angegeben werden?
Aus diesem Grund haben wir für unsere Leser eine Beispielrechnung sowohl im PDF – als auch im DOC Format zum Download bereitgestellt. Auf der ersten Seite finden Sie die besagte Rechnung. Auf Seite 2 haben wir Ihnen noch einige wichtige Hinweise mit angegeben, die Sie beachten sollten.

Rechnung erstellt – und nun?

Entweder Sie loggen sich auf Google Adsense ein und hinterlegen die Rechnung in Ihrem Account, indem Sie diese dort hochladen.
Manchmal ist dieser Schritt aber nicht möglich. Dann muss die Rechnung postalisch versendet werden. Rechnung eintüten, mit einer 0,75 € Briefmarke versehen und ab zur Post oder Briefkasten!

Die nächsten Schritte …

Bei der Rechnungslegung bleibt es jedoch nicht. Es muss eine „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) bis zum 25. des Folgemonats, nachdem Sie eine Zahlung erhalten haben, abgegeben werden.

Beispiel: Sie haben am 27.05.2012 eine Zahlung von Google Adsense erhalte. Dann müssen Sie bis zum 25.06.2012 elektronisch eine Zusammenfassende Meldung versenden. Eine Meldung in Papierform ist leider nicht möglich.

Mehr Informationen zur ZM finden Sie hier.

War es bisher ohne weiteres möglich, diese ZM z.B. per Elster an die Finanzbehörden nach Saarlouis zu senden, tritt ab 01.01.2013 eine Neuerung in Kraft. Ab diesem Datum kann diese Meldung nur noch im authentifizierten Verfahren mit elektronischem Zertifikat (analog der Umsatzsteuervorausmeldung) versendet werden. Dies bedeutet, Sie müssen sich vorher anmelden. Mehr Informationen zur Änderung sowie zur Anmeldung erhalten Sie hier.

Fazit

Das Thema um Google Adsense und Umsatzsteuer ist nicht ganz einfach zu verstehen. Insbesondere im gewerblichen Einsatz nicht. Um hierbei Ärger mit dem Finanzamt wegen „unsauberer“ Bücher zu vermeiden, sollten Sie sich fachlichen Rat einholen.

Sie brauchen Hilfe bei der Rechnungserstellung an Google, haben Fragen bezüglich der Zusammenfassenden Meldung oder dem authentifizierten Verfahren mit elektronischem Zertifikat ab 2013 und der jeweiligen Anmeldung? Dann nehmen Sie einfach mit mir Kontakt auf und wir finden eine effiziente Lösung in Ihrem Fall.

Kommentare

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Ich hätte dazu aber noch eine kurze Nachfrage bzw. Anmerkung.

Da ich für die Adsense-Einnahmen keine Umsatzsteuer ausweise, bin ich doch auch nur begrenzt Vorsteuerabzugsberechtigt, oder?

Bsp:
Ich schalte Werbung um mit einer Seite, wo Adsense vorkommt, Gewinne zu erzielen. Die Rechnung für diese Werbung beinhaltet natürlich auch die Vorsteuer. Meine Adsense-Einnahmen für diese genannte Seite sind jedoch ohne Umsatzsteuer, weil sie ja im anderen Land berechnet wird.
Damit wäre diese Werbemaßnahme ja nicht Vorsteuerabzugsberechtigt, oder sehe ich hier was verkehrt?

Nochmals Danke.

Aus buchhalterischer Sicht werden diese Belege mit Vorsteuer gebucht, da Ihnen der volle Vorsteuerabzug zusteht,wenn die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen. So dürfen Sie zum Beispiel nicht ein Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes sein,weil diese grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Beantwortung der Frage um keine steuerliche sondern um eine buchhalterische Beratung handelt. Zum Zwecke der steuerlichen Beratung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

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Position 21: Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG
Position 41: Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) an Abnehmer mit USt- IdNr.

Nach SKR03:

Position 21 wird in Konto 8336 verwendet und entspricht Leistungen.
Position 41 wird in Konto 8320 verwendet und entspricht Lieferungen.

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Werde das dann wohl in Zukunft so machen, kann denn das Finanzamt auf die Idee kommen, Umsatzsteuer „rückwirkend“, also z.B. für 2009, 2010, 2011 zu erstatten, wenn man das Prozedere wie beschrieben nicht so angewandt hat? Habe bisher keine Umsatzsteuer bezahlt, aber z.B. auch keine Rechnung an Google gestellt.

Herzlichst
Marcel

vorab meinerseits ein Hinweis. Da ich kein Steuerberater bin, darf ich auch keine steuerliche Beratung durchführen. Meine Beantwortung darf also nur aus Sicht des Buchhalters erfolgen.

Leider kenne ich Ihre momentane Situation nicht. Haben Sie ein Gewerbe angemeldet? Sind Sie Kleinunternehmer in Sinne des Umsatzsteuergesetzes oder sind Sie umsatzsteuerpflichtig?
Ich gehe einmal davon aus, dass Sie bisher kein Gewerbe angemeldet haben, jedoch Einnahmen über 400 € im Jahr mit diesen Einnahmen erzielt haben. Ich empfehle Ihnen, Ihre Einnahmen und diesbezügliche Ausgaben einmal genau zu prüfen. Sie können gegenüber dem Finanzamt immer noch Ihre Einnahmen auch für die Jahre 2009, 2010 und 2011 erklären, zu empfehlen ist dabei die Nutzung der Kleinunternehmerregelung. Dann spielt die Umsatzsteuer keine Rolle. Für die Zukunft rate ich Ihnen die Anmeldung eines Gewerbes.

Falls ich nicht genau den Sinn Ihrer Anfrage erkannt haben sollte, bitte ich um eine kurze Rückinfo.

Viele Grüße.
Thilo Klemm vom Buchhalterprofi Team

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danke für Ihre Antwort. Ja, ich habe ein Gewerbe angemeldet. Es geht um die Frage, ob das Finanzamt die Bezahlung der deutschen Umsatzsteuer aus den GoogleAdsene-Einnahmen verlangen kann, weil die Formalien nicht eingehalten wurden? Und das rückwirkend? Mit anderen Worten. Wenn ich die Formalien wie z.B. die „Zusammenfassende Meldung“, Rechnung an Google stellen etc., nicht erledige, was kann dann im schlimmsten Falle passieren?

Thx.

Das Finanzamt kann erst bei einer Betriebsprüfung feststellen, dass diese Umsätze falsch erklärt wurden. In diesen Fällen kommt es immer auf den Betriebsprüfer an. Da es aber Umsätze sind die in Deutschland nicht steuerbar sind (Ort der Leistung ist der Sitz des Leistungsempfängers) muss meines Erachtens (bitte um Beachtung, dass ich kein Steuerberater bin) nicht mit einer Nachzahlung deutscher Umsatzsteuer gerechnet werden. Es müssen eventuell neue Umsatzsteuererklärungen (berichtigte) und Zusammenfassende Meldungen eingereicht werden. Ertragssteuerlich dürfte diese Sachverhalte auch keine Auswirkungen haben.

Viele Grüße
Thilo Klemm vom Buchhalterprofi Team

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Ich hätte eine kurze ergänzende Frage. Ich habe im Laufe der Jahre meine insgesamten Nebeneinkünfte so steigern können, dass ich nicht mehr als Kleinunternehmer gelte. Muss ich nun mein Adsense Konto auflösen, damit ich meine UST-ID angeben kann, um dann z.B. eine Rechnung stellen zu können? Oder kann ich immer noch mit einem privaten Konto weitermachen, da es sich um Nebeneinkünfte, neben meiner tatsächlichen beruflichen Tätigkeit handelt?

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn ich es dieser richtig entnommen habe, geht dabei um die Frage, ob Sie Ihren privaten Google Adsense Account als diesen Kontotyp („individuelles Konto“) behalten können oder ob Sie jenes Konto auflösen und ein „Geschäftskonto“ erstellen sollen!?

Im Prinzip ist es Google egal, welchen Kontotyp Sie gewählt haben. Bis auf die Auszahlungsmodalitäten. Zitat Google: „Hinsichtlich der Services und des Zahlungssystems besteht kein Unterschied zwischen individuellen Konten und Geschäftskonten. Geschäftskontozahlungen werden dem Firmennamen zugewiesen, während Zahlungen für individuelle Konten Zahlungsempfängernamen des Kontoinhabers zugewiesen werden.“ (zur Quelle).

Wenn ich es richtig vermute, lassen Sie sich die Auszahlungen auf ein deutsches Bankkonto, welches auf Ihren bürgerlichen Namen läuft, überweisen? Da sich Ihre Nebeneinkünfte gesteigert haben und Sie aus der Kleinunternehmerregelung fallen, werden Sie bestimmt keine GmbH oder AG gründen sondern weiterhin als Selbständiger tätig sein? In diesem Fall empfiehlt es sich, den Kontotyp „individuelles Konto“ beizubehalten.

Bezüglich der Rechnungslegung ist folgendes zu beachten:
Auf die Rechnung muss zwingend die Umsatzsteuer ID-Nummer von Google Ireland (IE6388047V), sofern Google Ireland Ihr Auftraggeber ist (mehr dazu siehe hier), sowie Ihre eigene Umsatzsteuer ID-Nummer. Der Auszahlungsbetrag an Sie, muss sowohl als Netto- wie auch Bruttobetrag auf der Rechnung stehen, ohne Angabe der Mehrwertsteuer. Denn in diesem Fall handelt es sich um eine Steuerschuldumkehr, wodurch die Mehrwertsteuer von Google bezahlt wird. Auf diese Umkehr sollten Sie in der Rechnung mit folgendem Satz hinweisen: „Gemäß dem Reverse-Charge-Verfahren bzw. gemäß Artikel 21.1(b) der 6. EU-Richtlinie ist der Empfänger dieser Dienste verpflichtet, Mehrwertsteuer für diesen Dienst zu zahlen.“. Oder so ähnlich.

Bitte beachten Sie, dass Google Adsense Zahlungen Umsatz darstellen und in der Einnahme- Überschussrechnung (oder Bilanz)als solcher mit angegeben werden muß.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Thilo Klemm vom Buchhalterprofi Team

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Ihr Artikel ist hochinteressant und informativ.

Ich denke mal, die meisten Finanzbehörden kennen sich in der Materie nicht umfassend aus und so wird es immer mal wieder zu unterschiedlichen Handhabungen kommen, wobei das Steuerrecht über allem stehen sollte.

Ich bin seit vielen Jahren als Einzelunternehmerin selbständig und daher auch umsatzsteuerpflichtig.
Seit ein paar Monaten kommen nun erstmalig in meiner geschäftlichen Laufbahn umsatzsteuerfreie Einnahmen aus Google Adsense hinzu.

Leider wurde aber das Adsense Konto al Privatperson angemeldet und eine Neuanmeldung ist fast unmöglich, weil Google das sehr restriktiv handhabt, wie man im Inet liest.

Sie erwähnten bereits, dass in solchen Fällen, das Google-Konto durchaus als Privatperson weitergeführt werden solle, die Einnahmen selbstverständlich bei der Einkommenserklärung angegeben werden und die Erträge bei der Umsatzsteuererklärung als umsatzsteuerfreie Einnahmen deklariert werden sollten. Ist das so richtig?

Würden denn in diesem Falle die ZM und der ganze Ablauf in bezug auf Rechnungslegung an Google wegfallen?

Ich frage deshalb noch einmal explizit nach, weil Sie im Vorkommentar diesen Ablauf (ZM) noch einmal erklären und diese Erklärung im Zusammenhang mit einer Anfrage gemacht wird, bei der schlussfolgernd dem Fragesteller (Daniel)auch zur Beibehaltung eines „Individuellen Kontos“ geraten wird.

Reicht es also nun für mich, wenn ich das Konto als „Privatkonto“ weiterführe, die erzielten Adsense Einnahmen in der Einkommensteuererklärung angebe und die Adsense Beträge in der Umsatzsteuererklärung in Zeile 41 eintrage?

Kann ich mir also den ganzen Aufwand der Rechnungslegung und der ZM sparen?

Frohe Weihnachten und schon jetzt vielen Dank für Ihre Antwort.

LG, Melanie

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