Kosten der Existenzgründung als vorweggenommene Betriebsausgaben

Bei den Kosten, die bei einem zukünftigen Existenzgründer vor der offiziellen Eröffnung seines Unternehmens beziehungsweise vor Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit anfallen, handelt es sich oft im steuerlichen Sinne um vorweggenommene Betriebsausgaben. Diese mindern den zu versteuernden Gewinn und auch die auf sie entfallende Umsatzsteuer ist in vollem Umfange absetzbar.

Voraussetzungen für die Anerkennung vorweggenommener Betriebsausgaben bei Existenzgründung

Damit die Kosten, die vor dem eigentlichen Beginn der unternehmerischen Tätigkeit (Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung) anfallen, auch tatsächlich steuerlich abgesetzt werden können, müssen bestimmte Regeln beachtet werden: Das Finanzamt akzeptiert Kosten nur als vorweggenommene Betriebsausgaben für eine Existenzgründung, wenn sie betrieblich veranlasst sind und es einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten selbständigen Tätigkeit gibt. Es muss also eindeutig belegbar sein, dass die Aufwendungen nur für die Existenzgründung und nicht etwa für die private Lebensführung des Steuerpflichtigen getätigt wurden. Dies ist bei Ausgaben für den Besuch von Gründermessen, für Beratungen durch Rechtsanwälte, Fachliteratur oder auch Kosten für Ware oder Miete (zum Beispiel für eine geplante Ladeneröffnung) meist unproblematisch. Von einem eindeutig gegebenen zeitlichen Zusammenhang ist dann auszugehen, wenn die Gewerbeanmeldung noch im selben Kalenderjahr wie die vorweggenommenen Betriebsausgaben erfolgt. Aber auch weiter zurückliegende Aufwendungen können akzeptiert werden; in der Regel erkennt das Finanzamt Kosten an, die in einem Zeitraum bis zu drei Jahren vor der Existenzgründung entstanden sind. Verweigert das Finanzamt wegen fehlendem zeitlichen Zusammenhanges die Anerkennung vorweggenommener Anschaffungen, kann überlegt werden, ob alternativ die entsprechenden Vermögensgegenstände nicht ins Betriebsvermögen eingelegt werden.

Belege für vorweggenommene Betriebsausgaben

Darüber hinaus müssen alle Aufwendungen vor Existenzgründungen durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden. Bei Rechnungen, die von Dritten empfangen wurden, müssen diese alle Angaben vollständig enthalten, die Voraussetzung für ihre steuerliche Absetzbarkeit sind. Auch Fahrtkosten mit dem eigenen PKW, die zum Beispiel entstehen, um eine Gründermesse zu besuchen, können steuerlich berücksichtigt werden. Sie müssen dafür allerdings korrekt mit allen erforderlichen Angaben wie Datum, Uhrzeit, Ort und Name der Veranstaltung sowie gefahrenen Kilometer dokumentiert werden. Jedem Steuerpflichtigen, der beabsichtigt, eine selbständige Existenz zu gründen, kann nur empfohlen werden, alle Belege, die mit der Vorbereitung dieser Aktivitäten in Zusammenhang stehen, genau zu prüfen und aufzubewahren.

Vorsteuerabzug

Auch die in den Belegen ausgewiesene Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden. Gerade am Anfang der unternehmerischen Tätigkeit, wenn noch keine größeren Umsätze erzielt werden, kommt es oft zu einem Vorsteuerüberschuss, der dann dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt in voller Höhe erstattet wird. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Existenzgründer beabsichtigt, später als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer tätig zu werden. Nimmt er dagegen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, nach der er selbst keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, kann er generell auch keine Vorsteuer geltend machen.

Scheitern oder Aufgabe der Existenzgründung

Nach mehrfach bestätigter BFH Rechtsprechung sind Kosten für eine geplante Existenzgründung selbst dann steuerlich voll absetzbar, wenn es später dazu überhaupt nicht kommt. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen die beabsichtigte Existenzgründung scheitert. Es muss nur überzeugend glaubhaft gemacht werden, dass diese überhaupt ernsthaft geplant war. Sowohl in diesem Zusammenhang erstattete Vorsteuerbeträge als auch einkommensteuerlich geltend gemachte Verluste können somit beibehalten werden.

Kommentare

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als interessierter Laie habe ich eine Frage zur Abziehbarkeit von Ausbildungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben.

Meine Tochte studiert im 1. Semester Veterinärmedizin, erste Ausbildung. Wie wahrscheinlich ist es, dass das Finanzamt ihr diese Kosten der Ausbildung als vorweggenommene Betriebsausgaben für die zukünftige Tätigkeit als Tierarzt in einer eigenen Praxis anerkennt? Funktioniert es, ein Gewerbe bereits jetzt anzumelden und auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, und Betriebsausgaben „zu sammeln“?

Über einen praxisnahen Rat würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im voraus.

Antje

ein Gewerbe anzumelden, um nur Betriebsausgaben zu sammeln und damit Verlustvorträge zu erhalten, funktioniert nicht. Bei jeder Gewerbeanmeldung müssen Gewinnerzielungsabsichten vorhanden sein. Dies bedeutet, dass Ihre Tochter einem Gewerbe nachgehen muss, welches sie neben ihrem Studium bewältigen kann. Als Betriebsausgaben können dann auch nur die Ausgaben, welche unmittelbar mit diesem Gewerbe zu tun haben, geltend gemacht werden.
Besser wäre es, wenn Ihre Tochter die Ausgaben für Ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen könnte. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von einem Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfeverein.

Viele Grüße.
Thilo Klemm vom Buchhalterprofi-Team

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meine Freundin wollte ein Hotel kaufen. Im Zugen dessen wurden wir von einem Unternehmensberater beraten.
Dieser hat uns natürlich eine Rechnung über 4760,00 € geschrieben.
Wir bekommen einen Zuschuss der IHK welcher ca. 30 % der Kosten abdeckt.
Leider ists mit dem Hotel nichts geworden. Es wurde uns quasi vor der Nase weggekauft. Nicht schlimm..
Der Berater meinte nun, meine Freundin könne sich auch als nicht Unternehmer die Vorsteuer ( 760,00 €) beim Finanzamt über eine USt- Erklärung wiederholen.
Geht doch eigentlich garnicht wenn man alle UStG´s gründlich durchliest von wegen Lieferung u Leistung etc.

Über einen praxisnahen Rat würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank im voraus.
Lennart

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