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	<title>Buchhalter-Blog</title>
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	<description>Buchhaltung aktuell</description>
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		<title>Behandlung von Minijobs bei Doppelbeschäftigung</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 14:15:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thilo Klemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohn- und Gehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelbeschäftigung]]></category>
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		<category><![CDATA[Minijob]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei den sogenannten Minijobs darf der Verdienst des Arbeitnehmer 400 € im Monat nicht überschreiten. Zu beachten ist allerdings, dass auch Arbeitsentgelte von anderen Arbeitgebern in diese Grenze mit eingerechnet werden müssen. Wird die Summe überschritten, werden beide Arbeitsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.Verschiedene Konstellationen sind dabei möglich: Zwei Minijobs unter 400 € Hat ein Arbeitnehmer zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse,]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei den sogenannten Minijobs darf der Verdienst des Arbeitnehmer 400 € im Monat nicht überschreiten. Zu beachten ist allerdings, dass auch Arbeitsentgelte von anderen Arbeitgebern in diese Grenze mit eingerechnet werden müssen. Wird die Summe überschritten, werden beide Arbeitsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.<span id="more-566"></span>Verschiedene Konstellationen sind dabei möglich:</p>
<h3>Zwei Minijobs unter 400 €</h3>
<p>Hat ein Arbeitnehmer zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, werden beide Verdienste zusammengerechnet. Schwanken die monatlichen Entgelte ist der Durchschnitt der letzten 12 Monate zu nehmen. </p>
<p>Beispiel: 1. Minijob regelmäßig 200 €, 2. Minijob unregelmäßig zwischen 50 € und 300 €<br />
Bei dem zweiten Arbeitsverhältnis liegt die Summe der letzten 12 Monate bei 2160 €, was ein durchschnittliches Entgelt von 180 € ergibt.<br />
Summiert man die beiden Beschäftigungsverhältnisse: 200 € + 180 € = 380 €, liegt der durchschnittliche Verdienst unter 400 € und beide Beschäftigungen bleiben geringfügig.</p>
<h3>Zwei Minijobs über 400 €</h3>
<p>Nimmt man das obige Beispiel, und würde sich bei dem 2. Arbeitsverhältnis ein durchschnittlicher Verdienst aus den letzten 12 Monaten von 220 € ergeben, würden beide Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. </p>
<p>Im §8 Abs. 2 S.2 SGB IV wird allerdings auch festgelegt, dass die Sozialversicherungspflicht erst mit Bekanntgabe durch die Einzugsstelle der Rentenversicherung eintritt. Die Minijob-Zentrale, bei der alle geringfügig Beschäftigten gemeldet werden, prüft anhand der Meldungen, ob für eine Person mehrere Beschäftigungen gemeldet sind. Falls das der Fall ist, werden die Arbeitgeber angeschrieben und aufgefordert, die durchschnittlichen Verdienste zu melden. Wird festgestellt, dass die Verdienstgrenze überschritten ist, ergeht an beide Arbeitgeber ein Bescheid, in dem die Sozialversicherungspflicht festgestellt wird. </p>
<p>Allerdings steht der Arbeitgeber nach wie vor in der Pflicht, die Doppelbeschäftigung bei der Einstellung zu prüfen. Versäumt er dies, kann die Minijob-Zentrale festlegen, dass das Beschäftigungsverhältnis rückwirkend ab Beginn sozialversicherungspflichtig wird.</p>
<h3>Minijob und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung</h3>
<p>Hat ein Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, kann er daneben eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Eine weitere geringfügige Beschäftigung wird automatisch sozialversicherungspflichtig, auch wenn die Summe der beiden Minijobs unter 400 € liegt.</p>
<p>Beispiel: 1. Job SV-pflichtig 600 € Verdienst, 2. Job geringfügig mit 50 € monatlich, 3. Job geringfügig mit 300 € monatlich<br />
Der 3. Job wird also – unabhängig davon, dass die 400 € &#8211; Grenze nicht erreicht wird, sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer kann dabei nicht wählen, welcher der beiden Minijobs sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden soll. Es zählt lediglich die zeitliche Reihenfolge der Anmeldung.</p>
<p>Zu beachten ist bei dieser Konstellation, dass die Arbeitslosenversicherung für den 2. Minijob nicht anfällt. Die Anmeldung hat also mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1101 zu erfolgen. Hierfür wird allerdings in jedem Fall der Bescheid der Minijob-Zentrale benötigt, der bei einer späteren Prüfung unbedingt mit vorgelegt werden muss.</p>
<h3>Beachtung der Gleitzone</h3>
<p>Bei der Gleitzone handelt es sich um einen Bereich zwischen 400,01 € und 800 €, in dem nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, sondern nach einer jährlich neu festgelegten Formel gestaffelt berechnet werden. Als Basis dafür muss immer der gesamte Bruttoverdienst hinzugezogen werden.</p>
<p>Wird bei zwei Minijobs die Sozialversicherungspflicht festgestellt, liegt die Summe der beiden Verdienste in der Regel im sogenannten Gleitzonenbereich. Um hier die Berechnung richtig erstellen zu können, ist es allerdings erforderlich, den Fremdverdienst – also den Verdienst des zweiten Arbeitgebers – mit hinzuzuziehen. Die Berechnung der Gleitzone ist relativ komplex, kann allerdings von jedem vernünftigen Lohnprogramm abgerechnet werden. Wichtig ist allerdings, dass der Fremdverdienst monatlich abgefragt, und bei den Lohnunterlagen aufbewahrt werden.</p>
<h3>Lohnsteuerliche Behandlung</h3>
<p>Wird ein Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig, ist es auch lohnsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer ab Eintritt der Sozialversicherungspflicht eine Lohnsteuerkarte bzw. eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorlegen muss. Unterlässt er dies, muss mit der Steuerklasse sechs abgerechnet werden. Bei Doppelbeschäftigungen wird also immer mindestens ein Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse sechs berechnet.</p>
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		<title>Gelangenbestätigung &#8211; ein weiterer Stein im Weg des Welthandels</title>
		<link>http://www.buchhalterprofi.de/blog/gelangenbestatigung-ein-weiterer-stein-im-weg-des-welthandels/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 May 2012 14:00:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thilo Klemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anlagenbuchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresabschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungswesen]]></category>
		<category><![CDATA[Gelangenbestätigung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen in Drittländer sind nach § 4 1. a) und b) von der Umsatzsteuer befreit. Um diese Steuerbefreiung jedoch in Anspruch nehmen zu können, muss vom Lieferer ein Nachweis über die ordnungsgemäße Lieferung erbracht werden. Die Form des Nachweises wurde in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung geregelt und bisher von Details der Lieferung beeinflusst. Dieses]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen in Drittländer sind nach § 4 1. a) und b) von der Umsatzsteuer befreit. Um diese Steuerbefreiung jedoch in Anspruch nehmen zu können, muss vom Lieferer ein Nachweis über die ordnungsgemäße Lieferung erbracht werden. Die Form des Nachweises wurde in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung geregelt und bisher von Details der Lieferung beeinflusst.<span id="more-559"></span> Dieses Verfahren änderte sich zum 01. Januar 2012. Es wurde eine &#8220;Gelangenbestätigung&#8221; nach amtlichen Muster an die entsprechende Stelle gesetzt.</p>
<p>Folgende Tatbestände sind betroffen:</p>
<p><strong>§ 6 UStG Ausfuhrlieferung</strong><br />
Eine Auslandslieferung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandgebiet befördert oder befördern lässt oder<br />
wenn der Empfänger der Lieferung, welcher Ausländer ist, den Gegenstand in das Drittlandgebiet befördert oder befördern lässt oder<br />
wenn der Gegenstand zu Freihäfen oder außerhalb der Hoheitsgebiete geliefert werden soll und der Abnehmer ein Unternehmer ist oder der ausländische Abnehmer kein Unternehmer ist, aber der Gegenstand in das übrige Drittlandgebiet gelangt.<br />
Ausländischer Abnehmer ist hierbei ein Abnehmer dessen Wohnort oder Sitz im Ausland liegt oder<br />
eine Zweigniederlassung eines im Inland ansässigen Unternehmens mit Sitz im Ausland, wenn sie das Umsatzgeschäft in eigenem Namen abgeschlossen hat.</p>
<p><strong>§ 6a innergemeinschaftliche Lieferung</strong><br />
Um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt es sich, wenn der Gegenstand der Lieferung vom Unternehmer oder Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Der Abnehmer muss hierbei ein Unternehmer sein, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder<br />
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat oder<br />
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs jeder andere Erwerber.<br />
Weiterhin muss der Erwerb des Gegenstandes im Mitgliedsstaat des Abnehmers den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen.<br />
Auf der Rechnung muss hierbei die Ust-ID. von Lieferer und Abnehmer vermerkt sein und der Hinweis auf Steuerfreiheit.</p>
<p>Diverse Wirtschaftsverbände haben gegen das ursprüngliche Verfahren heftige Kritik vorgebracht, worauf das Bundesfinanzministerium Vereinfachungen erlassen hat. Somit muss die Gelangenbestätigung nicht mehr zwingend in einem Dokument, dem amtlichen Vordruck, erbracht werden. Sondern kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, welche in Summe die erforderlichen Informationen enthalten. Die Gelangenbestätigung muss Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes, Ort und Tag, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Abnehmers enthalten. Bei der Lieferung von Fahrzeugen ist weiterhin die Fahrzeug-Identifikationsnummer anzugeben. Der im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) enthaltene  Vordruck soll demnach nur noch als Muster dienen, um die rechtssichere Nachweisführung zu erleichtern. </p>
<p>Die wichtige Unterschrift über die Abnahme am Zielort, kann jetzt auch durch Dritte bewirkt werden. Des weiteren beschränken sich die Nachweise bei Versand via Kurier und Postdienstleister auf Kurierauftrag i.V.m. einem Tracking-Protokoll oder sogar auf ein Posteinlieferungsschreiben. Es wurde ebenfalls die Möglichkeit geschaffen, die Bestätigung elektronisch zu übermitteln, was eine Unterschrift in diesem Fall überflüssig macht. Weiterhin können Lieferungen jetzt quartalsweise zusammengefasst werden, anstatt für jede Einzellieferung Nachweise zu führen. </p>
<p>In Sonderfällen kann auch ohne die Nachweisführung die Steuerbefreiung gewährt werden, wenn die objektive Beurteilung der Sachlage keinen anderen Schluss zulässt. Trotz aller nachträglichen Erleichterungen stellt die Umstellung auf das neue Nachweisverfahren eine erhebliche Belastung für die exportierenden Unternehmen dar und es sollte weiterhin auf eine frühzeitige Umstellung geachtet werden, um die Effizienz zu erhalten und einen reibungslosen Ablauf zu gewähren.</p>
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		<title>Geringfügig Beschäftigte &#8211; was Sie jetzt wissen müssen!</title>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 13:38:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thilo Klemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohn- und Gehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigung]]></category>
		<category><![CDATA[geringfügig]]></category>
		<category><![CDATA[Minijobber]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter einer geringfügigen Beschäftigung versteht man zum Einen ein Arbeitsverhältnis, bei dem das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht höher als 400 € monatlich ist, und zum Anderen ein Beschäftigungsverhältnis, das kurzfristig auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage ausgelegt ist. Bei Letzterem spricht man auch von einer kurzfristigen Beschäftigung. Die Definition findet sich im §8 SGB IV.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter einer geringfügigen Beschäftigung versteht man zum Einen ein Arbeitsverhältnis, bei dem das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht höher als 400 € monatlich ist, und zum Anderen ein Beschäftigungsverhältnis, das kurzfristig auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage ausgelegt ist.<span id="more-551"></span> Bei Letzterem spricht man auch von einer kurzfristigen Beschäftigung. Die Definition findet sich im §8 SGB IV. Beide Beschäftigungsverhältnisse sind unterschiedlich abzurechnen. Nachfolgend wird die erste Variante – die geringfügig entlohnte Beschäftigung oder „Minijob“ – näher erläutert. </p>
<h3>Abgaben bei einem 400-Euro-Job</h3>
<p>Das Besondere bei einem Minijob ist, dass der Arbeitnehmer in der Regel keine Abgaben zu zahlen hat. Der Arbeitgeber übernimmt die pauschalen Abgaben in Höhe von gesamt 30%. Diese gliedern sich auf in</p>
<ul>
<li>15% pauschale Rentenversicherungsbeiträge,</li>
<li>13% pauschale Krankenversicherungsbeiträge,</li>
<li>2% pauschale Steuer, kann bei Vorlage der Lohnsteuerkarte entfallen</li>
</ul>
<p>Die Beiträge beziehen sich auf gewerblich Beschäftigte. Für Privathaushalte gelten niedrigere Beiträge und zum Teil vereinfachte Abwicklungen.</p>
<p>Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, sofern er es vertraglich mit dem Arbeitnehmer vereinbart, die 2% pauschale Steuer an den Arbeitnehmer abzuwälzen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur 28% der Abgaben trägt, und 2% dem Arbeitnehmer abgezogen werden. Legt der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte bzw. eine entsprechende Bescheinigung vor, erfolgt die Besteuerung nicht pauschal, sondern nach der Steuerklasse. </p>
<p>Anders als bei üblichen Beschäftigungsverhältnissen ist nicht die Krankenkasse des Arbeitnehmers sondern die Minijobzentrale zuständig. Der Arbeitgeber hat die Anmeldung an die Minijobzentrale – oder auch Knappschaft Bahn-See – vorzunehmen, und dort hin auch die Beiträge abzuführen. </p>
<h3>400-Euro-Grenze – was gehört dazu</h3>
<p>Bereits bei der Einstellung ist zu prüfen, ob die 400-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Dabei zählen zum Arbeitsentgelt auch einmalige vereinbarte Zahlungen, wie Weihnachtsgeld, oder Urlaubsgeld. Ist zum Beispiel ein monatliches Arbeitsentgelt von 395 € vereinbart, und zusätzlich ein Weihnachtsgeld von  50 €, muss wie folgt geprüft werden: </p>
<p>395 € x 12 Monate + 50 € = 4790 €  Jahresbrutto<br />
4790 € : 12 = 399,17 € durchschnittliches monatliches Brutto</p>
<p>Das Beschäftigungsverhältnis ist also noch ein Minijob. Würde zusätzlich noch ein zusätzliches Urlaubsgeld von 50 € bezahlt werden, läge der Jahresbruttoverdienst bei 4840 €, bzw. bei monatlich  403,33 €, was zur Folge hätte, dass das gesamte Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig wird. </p>
<p>Nicht zu dem 400 € zählen Lohnbestandteile, die sozialversicherungsfrei sind, dazu gehören zum Beispiel:</p>
<ul>
<li>Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, bis zur Höhe laut §3b EStG</li>
<li>Sachbezüge bis 44 €</li>
<li>pauschal versteuerte oder steuerfreie Zulagen, wie Fahrtkostenzuschüsse, Kindergartenzuschüsse</li>
</ul>
<p>Das bedeutet, erhält ein Arbeitnehmer monatlich 400 €, kann er zusätzlich Sonn- Feiertags- und Nachtzuschläge sowie Fahrtkostenzuschüsse usw. erhalten.</p>
<h3>Sozialversicherungen bei Minijobs</h3>
<p>Obwohl pauschale Abgaben an die Renten- und Krankenversicherung bezahlt werden, ist der Arbeitnehmer bei einem Minijob nicht selbst krankenversichert. Er zahlt keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung ein, und es werden ihm keine Beitragsjahre in der Rentenversicherung angerechnet. Letzteres kann er allerdings durch die Erklärung auf den Verzicht der Rentenversicherungsfreiheit trotzdem erreichen. </p>
<p>Minijobs sind also lediglich für die Arbeitnehmer interessant, die durch eine Familienversicherung die Möglichkeit zur Krankenversicherung haben, oder eine andere Beschäftigung oder Sozialleitungen einen Krankenversicherungsschutz haben.</p>
<h3>Wichtige Besonderheiten</h3>
<p>Das Besondere bei Minijobs ist, dass mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet werden müssen. Hat also ein neuer Arbeitnehmer bereits einen Minijob bei dem er regelmäßig 100 € verdient, darf er nur noch maximal 300 € monatlich bei einem zweiten Job erhalten. Liegt der Verdienst darüber, werden beide Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat deshalb die Verpflichtung, den Arbeitnehmer dazu schriftlich zu befragen, ob er bereits ein anderes Beschäftigungsverhältnis hat. Falls dies versäumt wird, kann die Minijob-Zentrale hohe Nachzahlungen einfordern. Da aufgrund des sogenannten  Nachweisgesetzes ohnehin die Verpflichtung besteht, innerhalb von 4 Wochen die vereinbarten Konditionen schriftlich festzuhalten, ist es auch bei Minijobbern dringend anzuraten, einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszustellen.</p>
<p>Übrigens haben Minijobber den gleichen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder bei Beschäftigungsverboten in der Schwangerschaft wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Deshalb besteht die Umlagepflicht für die U2 und eventuell auch für die U1 genauso wie bei anderen Krankenkassen. </p>
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		<title>Rabattfreibetrag</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 10:00:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thilo Klemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohn- und Gehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Mitarbeiter]]></category>
		<category><![CDATA[Rabattfreibetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Rabattfreibetrag Häufig kommt es vor, dass Arbeitnehmer bei Arbeitgebern Ware beziehen können, und dafür Rabatte erhalten – sogenannte Belegschaftsrabatte. Wie immer, sieht der Gesetzgeber auch hier, dass jede Form von Vergünstigung als geldwerter Vorteil – und somit als Einkommen zu bewerten ist. Demzufolge sind Nachlässe und Rabatte als Sachbezug sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Allerdings]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rabattfreibetrag</p>
<p>Häufig kommt es vor, dass Arbeitnehmer bei Arbeitgebern Ware beziehen können, und dafür Rabatte erhalten – sogenannte Belegschaftsrabatte. Wie immer, sieht der Gesetzgeber auch hier, dass jede Form von Vergünstigung als geldwerter Vorteil – und somit als Einkommen zu bewerten ist. <span id="more-544"></span></p>
<p>Demzufolge sind Nachlässe und Rabatte als Sachbezug sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Allerdings wurde für solche Rabatte ein Freibetrag von 1080 € jährlich im §8 Abs. 3 EStG festgelegt. In Verbindung mit anderen Sachbezügen und bei der Ermittlung des Wertes ist jedoch einiges zu beachten.</p>
<h3>Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers</h3>
<p>Das Einkommensteuergesetz gewährt den Freibetrag nur für die Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber „&#8230; nicht überwiegend für den Bedarf des Arbeitnehmers herstellt, vertreibt ..“ Damit sind solche Waren gemeint, mit denen der Arbeitgeber Handel betreibt oder selbst für den Verkauf an Dritte produziert. Das Beispiel einer Betriebskantine, in der Essen für die Arbeitnehmer hergestellt wird, spielt beim Rabattfreibetrag also keine Rolle. Vielmehr ist damit gemeint, dass der Arbeitnehmer die Ware des Arbeitgebers verbilligt einkaufen kann, wie etwa bei Einzelhandelsketten etc. üblich. Erhalten die Arbeitnehmer zum Beispiel eine Rabatt von 5% auf alle Waren, so ist dieser Rabatt ein geldwerter Vorteil, der bis zum Freibetrag von 1080 € steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.</p>
<h3>Bewertung des Sachbezuges</h3>
<p>Ist geklärt, dass es sich um Waren handelt, auf die der Rabattfreibetrag angewendet werden kann, muss der eigentliche Wert der Ware ermittelt werden. Laut Gesetz ist der Wert anzusetzen, der einem „&#8230;fremden Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr&#8230;“ angeboten wird. Das bedeutet, ist der Arbeitgeber ein Großhändler, und verkauft daher seine Ware nicht an Endverbraucher im Einzelhandel, so darf nicht der Wert der Ware angesetzt werden, den er von seinen Kunden erhält, sondern muss prüfen, zu welchem Preis die Ware im Einzelhandel angeboten wird. Da es auch hier Schwankungen hinsichtlich Preise und Nachlässe gibt, wurde noch eine Minderung des Wertes um 4% im Gesetz berücksichtigt. </p>
<p>Erhält zum Beispiel der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber – einem Großhändler – verbilligt Baumaterial für 500 €, so muss ermittelt werden, wie hoch der Wert im regulären Einzelhandel ist. Wurde ein Wert für die Ware auf 1500 € festgestellt, ist dieser Wert um 4% zu mindern, so dass ein Warenwert von 1440 € anzusetzen ist. Die vom Arbeitnehmer bezahlten 500 € sind abzuziehen, wodurch sich ein geldwerter Vorteil von 940 € ergibt. Da der Freibetrag von 1080 € nicht überschritten wird, bleibt der gesamte Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei.</p>
<h3>Pauschale Versteuerung der Sachbezüge</h3>
<p>Laut §40 EStG können bestimmte Sachbezüge pauschal versteuert werden. Das Gesetz sieht vor, dass diese Sachbezüge, sofern der Arbeitgeber die pauschale Versteuerung wählt, nicht dem Rabattfreibetrag unterliegen. Erhält zum Beispiel ein Mitarbeiter eines Imbisses regelmäßig sein Mittagessen im Betrieb, so gibt es zwei Möglichkeiten, dies abzurechnen:</p>
<p>a) die Mahlzeit wird mit den amtlichen Sachbezugswerten (Mittagessen 86 € monatlich bzw. 2,87 € täglich ) mit 25% pauschal versteuert, so dass der komplette Rabattfreibetrag von 1080 € für andere Einkäufe zur Verfügung steht, oder </p>
<p>b) der Wert der Mahlzeit ist zu ermitteln: Wert an Endverbraucher – 4%. Dieser Wert ist für jeden Tag anzusetzen, und so lange steuerfrei, bis der Freibetrag von 1080 € ausgeschöpft ist<br />
Beispiel: Essen 5 € &#8211; 4% Nachlass = 4,80 € pro Mahlzeit, Freibetrag 1080 € : 4,80 € = 225<br />
Das bedeutet, der Arbeitnehmer kann 225 Essen im Jahr erhalten, ohne den geldwerten Vorteil als Sachbezug versteuern zu müssen.</p>
<h3>Anwendung der pauschalen oder amtliche Sachbezugswerte</h3>
<p>Handelt es sich eindeutig um Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers, wie oben beschrieben, und wird für die Sachbezüge nicht die pauschale Versteuerung angesetzt, so dürfen die amtlichen oder pauschalen Sachbezugswerte nicht angesetzt werden. Es besteht diesbezüglich kein Wahlrecht, auch wenn die Bewertung der Sachbezüge wesentlich höher oder niedriger ausfallen würden. </p>
<p>Gerade wenn sich die Sachbezüge auf Unterkunft, Verpflegung, KFZ-Überlassung oder Fahrtkosten beziehen, und der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang selbst als Hersteller oder Händler auftritt, ist die Sachlage genau zu prüfen, um spätere unangenehme Nachzahlungen zu vermeiden.</p>
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		<title>Sachbezugswerte Verpflegung und Unterkunft mit Angabe für 2012</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 12:36:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thilo Klemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohn- und Gehalt]]></category>
		<category><![CDATA[2012]]></category>
		<category><![CDATA[sachbezug]]></category>
		<category><![CDATA[unentgeltlich]]></category>
		<category><![CDATA[unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[verpflegung]]></category>

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		<description><![CDATA[Sachbezüge sind Leistungen, die ein Arbeitnehmer nicht in Form von Geld von seinem Arbeitgeber im Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis erhält. Laut §8 Abs. 1 EStG sind auch diese Leistungen als Einnahme zu rechnen. Demzufolge sind sowohl Lohnsteuer als auch SV-Beiträge abzuführen. Die Frage ist allerdings immer, wie hoch der Wert dieser Leistungen ist, damit die]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sachbezüge sind Leistungen, die ein Arbeitnehmer nicht in Form von Geld von seinem Arbeitgeber im Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis erhält. Laut §8 Abs. 1 EStG sind auch diese Leistungen als Einnahme zu rechnen. Demzufolge sind sowohl Lohnsteuer als auch SV-Beiträge abzuführen. Die Frage ist allerdings immer, wie hoch der Wert dieser Leistungen ist, damit die entsprechenden Abzüge vorgenommen werden können.<span id="more-531"></span></p>
<h3>Amtliche Sachbezugswerte</h3>
<p>Sachbezüge die immer wieder zu unterschiedlichen Bewertungen führen, sind Unterkunft und Verpflegung. Viele Arbeitgeber stellen ihren Angestellten Unterkünfte oder Wohnungen zur Verfügung, oder gewähren Ihnen freie oder verbilligte Verpflegung. Um zumindest einen Großteil der Sachverhalte zu vereinheitlichen, wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) – man spricht auch von der amtlichen Sachbezugstabelle – jährlich die Höhe der Werte festgelegt, die als Sachbezug anzusetzen sind. Für 2012 gelten folgende Werte:</p>
<table width="525" border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tr height="19">
<td valign="top" width="345" height="19">freie Unterkunft<br />
					   &nbsp;&nbsp;für Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren </td>
<td valign="top" width="180" height="19">212,00 € monatlich<br />
					180,20 € monatlich</td>
</tr>
<tr height="83">
<td valign="top" width="345" height="83">freie Verpflegung<br />&nbsp;&nbsp;nur Frühstück  <br />
					&nbsp;&nbsp;nur Mittagessen  <br />
					&nbsp;&nbsp;nur Abendessen </td>
<td valign="top" width="180" height="83">219,00 € monatlich<br />
					&nbsp;&nbsp;47,00 € monatlich<br />
					&nbsp;&nbsp;86,00 € monatlich<br />
					&nbsp;&nbsp;86,00 € monatlich</td>
</tr>
</table>
<p>Bei diesen Werten handelt es sich nicht um „Richtwerte“, sondern um verbindliche Werte, die anzusetzen sind. Das bedeutet, erhält ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber eine freie Unterkunft, ist seinem Brutto ein Sachbezugswert von 212 € monatlich hinzuzurechnen und mit Lohnsteuer- und SV-Abzügen zu belasten.</p>
<h3>Unterschied zwischen Wohnung und Unterkunft</h3>
<p>Das SvEV schreibt zwar den Wert für die Unterkunft vor, gibt aber an, dass bei Wohnungen der ortsübliche Wert, oder falls dies nicht möglich ist, ein pauschaler Betrag von 3,00 € bzw. 3,70 € pro qm anzusetzen ist. Nun stellt sich die Frage, wie sich Wohnung und Unterkunft unterscheiden. Dies wird in den Lohnsteuerrichtlinien definiert. Es ist immer dann von einer Wohnung auszugehen, wenn die Räume abgeschlossen sind, und sowohl Wasch- als auch Kochgelegenheiten vorhanden sind. Werden lediglich Räume zur Verfügung gestellt, bei denen die Toilette, das Bad oder die Küche von anderen mitbenutzt wird, so handelt es sich um eine Unterkunft.</p>
<p>Im Einzelnen kann dies große Auswirkungen haben. Wird zum Beispiel dem Auszubildenden ein Einzimmer-Appartment, mit Bad und Kochnische mit 30 qm überlassen, so handelt es sich nicht um eine Unterkunft, die mit 180,20 € anzusetzen ist, sondern um eine Wohnung. Hier muss entweder die ortsübliche Miete, oder der pauschale Quadratmeterpreis von 3,70 € ermittelt werden, was einen Wert von 111 € ergibt. </p>
<p>Wird der Arbeitnehmer zusammen mit anderen in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, so vermindert sich der Wert ebenfalls, je nachdem wie viele Mitbewohner in dem Zimmer sind. Die Staffelung lautet: 40 % Nachlass bei einem Mitbewohner, 50% bei zwei Mitbewohnern und 60% falls mehr als drei Personen in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen. Wird zum Beispiel ein Auszubildender in einem Wohnheim untergebracht, in dem er sich mit einem Mitbewohner das Zimmer teilt, so wird von dem amtlichen Wert von 212 € die 15% Nachlass abgezogen, da er Auszubildender ist, und weitere 40% für die Gemeinschaftsunterkunft. Es wird dann lediglich ein Wert von 95,40 € als Sachbezug anzusetzen.</p>
<p>Die Nebenkosten, wie Heizung und Strom sind übrigens in den pauschalen Beträgen bereits enthalten. Handelt es sich um eine Wohnung, sind diese Kosten – falls sie von Arbeitgeber getragen werden – zusätzlich zum Mietpreis zu bewerten. </p>
<h3>Verbilligte oder freie Verpflegung</h3>
<p>Egal ob ein Arbeitnehmer in der Betriebskantine kostenloses Essen erhält, oder durch Essensmarken verbilligt in den betrieblichen oder fremden Räumen Verpflegung erhält. Jede Vergünstigung ist ein Sachbezug – oder auch ein geldwerter Vorteil – und somit als Einkommen zu behandeln. Leistet der Arbeitnehmer selbst einen Beitrag zu seiner Verpflegung so muss natürlich nur die Differenz als Sachbezug bewertet werden.</p>
<p>Können zum Beispiel Arbeitnehmer in einer Betriebskantine Mittagessen und Frühstücken, und zahlen dafür monatlich einen Betrag von 50 €, so wird der geldwerte Vorteil anhand der pauschalen Sachbezugswerte wie folgt ermittelt:<br />
Frühstück 47 € + Mittagessen 86 € &#8211; Eigenbetrag des Arbeitnehmers 50 € = 83 €<br />
Es ist also ein Betrag von 83 € monatlich als Sachbezug anzusetzen.</p>
<p>Übrigens kann der Arbeitgeber gem. §40 Abs. 2 Nr. 1 EStG Zuschüsse zu Mahlzeiten während den Arbeitstagen pauschal mit 25 % versteuern, was dazu führt, dass keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Allerdings dürfen diese Zuschüsse nicht Teil der vereinbarten Entlohnung sein, sondern müssen zusätzlich zum Arbeitsentgelt bezahlt werden.</p>
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		<title>Software für die Buchhaltung</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Apr 2012 08:07:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thilo Klemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Lexware]]></category>
		<category><![CDATA[programm]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Gesetzgeber und auch die Wirtschaftlichkeitsrechnung stellen in der heutigen Zeit an die ordentliche Buchführung eine Reihe von Anforderungen. Je nach Unternehmensgröße sind dabei die einfache Buchführung und die Einnahmen Überschussrechnung das Mittel der Wahl oder eine komplexere Buchhaltung mit doppelter Buchführung und Bilanzierung. Hilfe bei der Organisation und Durchführung der ordentlichen Buchhaltung – unabhängig]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber und auch die Wirtschaftlichkeitsrechnung stellen in der heutigen Zeit an die ordentliche Buchführung eine Reihe von Anforderungen. Je nach Unternehmensgröße sind dabei die einfache Buchführung und die Einnahmen Überschussrechnung das Mittel der Wahl oder eine komplexere Buchhaltung mit doppelter Buchführung und Bilanzierung.<span id="more-524"></span> </p>
<p>Hilfe bei der Organisation und Durchführung der ordentlichen Buchhaltung – unabhängig von der Unternehmensgröße – bietet ein modernes Buchhaltungsprogramm, das auch viele Rationalisierungen bei der Buchführung und dem Controlling bietet.</p>
<p>Die moderne Buchführung ist komplex und vielschichtig. Nicht jedes Unternehmen benötigt den gleichen Komplexitätsgrad bei der Buchhaltung. Entsprechend unterschiedlich können auch die Anforderungen an ein Buchhaltungsprogramm sein. Die Softwarehersteller haben darauf reagiert und bieten vielfach unterschiedliche – teils auch modular aufgebaute – Software für die Buchführung von Unternehmen an. Damit eine einfache Buchführung möglich ist, die den Unternehmer oder Freiberufler bei der vom Gesetzgeber geforderten ordentlichen Buchführung unterstützt, sollten eine einfache Buchführung sowie die <a href="http://www.die-buchhaltung.de/category/einnahme-ueberschussrechnung/" target="_blank">Einnahmen Überschussrechnung</a> im Funktionsumfang enthalten sein. Soll die Software den Steuerberater ersetzen, so sollte natürlich ein kompletter Jahresabschluss möglich sein. Als Bilanz mit Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder als einfache Einnahmen Überschussrechnung.</p>
<p>Nicht nur praktisch, sondern auch effizient sind für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen darüber hinaus Lösungen, die auch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen unterstützen. Dabei sind ein integriertes Elster-Modul sowie die Datev Kompatibilität weitere nützliche Funktionen eines guten Buchhaltungsprogramms. Insbesondere für größere Unternehmen, bei denen mehrere Mitarbeiter in die Buchhaltung involviert sind, bietet sich eine netzwerkfähige Softwarelösung für die Buchführung an. Hier können die Mitarbeiter zusammen und organisiert die Buchhaltung durchführen. Unternehmen, die der Publizitätspflicht &#8211; auch Offenlegungspflicht genannt – unterliegen, können durch eine Software, die den Jahresabschlusses im XML Format unterstützt, oftmals auch bei der Veröffentlichung der entsprechenden Dokumente profitieren. So können diese im Allgemeinen nämlich kostengünstig und ohne großen Aufwand beim Bundesanzeiger eingereicht werden. </p>
<p>Die passende Software für das jeweilige Unternehmen zu finden ist vielfach gar nicht so leicht. Hilfe bieten hier einige Hersteller, wie zum Beispiel auch Lexware, die unterschiedliche <a href="http://shop.lexware.de/webapp/wcs/stores/servlet/Category4s_Buchhaltung-Rechnungswesen_10202_10052_10013_-3_____image_0" target="_blank">Software für die Buchhaltung</a> anbieten. Hier kann der Käufer sich eine Lösung suchen, die den individuellen Anforderungen gerecht wird und gewünschte sowie auch benötigte Funktionen gleich von Haus aus mitbringt.</p>
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		<title>Grundsätze zum Sachbezug</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Apr 2012 17:42:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thilo Klemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohn- und Gehalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der vereinbarte Arbeitslohn besteht häufig nicht nur aus dem Gehalt oder dem Lohn, sondern aus zusätzliche Leistungen oder Vergünstigungen. Diese Vergütungen, die nicht in Form von Geld fließen, werden als Sachbezug oder als geldwerter Vorteil bezeichnet. Der Gesetzgeber schließt die zusätzlichen Leistungen lt. §8 EStG in den Begriff Einnahme mit ein. Dort wird festgelegt, dass]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der vereinbarte Arbeitslohn besteht häufig nicht nur aus dem Gehalt oder dem Lohn, sondern aus zusätzliche Leistungen oder Vergünstigungen. Diese Vergütungen, die nicht in Form von Geld fließen, werden als Sachbezug oder als geldwerter Vorteil bezeichnet. <span id="more-510"></span></p>
<p>Der Gesetzgeber schließt die zusätzlichen Leistungen lt. §8 EStG in den Begriff Einnahme mit ein. Dort wird festgelegt, dass „..alle Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen, und dem Steuerpflichtigen&#8230; zufließen&#8230;“ Einnahmen sind. Werden die Leistungen als Waren oder Dienstleistungen erbracht, spricht man von einem Sachbezug. In diesem Zusammenhang findet man auch den Begriff „geldwerter Vorteil“. Damit sind Vergünstigungen gemeint, die zwar nicht als Ware oder Dienstleistung übergeben werden, aber dennoch einen finanziellen Vorteil erbringen. Da sowohl das eine als auch das andere eine Einnahme ist, unterliegt der Betrag sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherung.</p>
<h3>Typische Sachbezüge und geldwerte Vorteile</h3>
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<p>Sachbezüge können sehr verschieden sein. In der Praxis wiederholen sich allerdings einige Bezüge immer wieder. Die häufigsten sind:</p>
<ul>
<li>Verpflegung: das kann ein Kantinenessen sein, oder freie Verpflegung,</li>
<li>Unterkunft: darunter fällt sowohl die freie Unterkunft, als auch die Vermietung von Wohnraum,</li>
<li>Gutscheine für die verschiedensten Waren, Treibstoff, Essen, Bücher, Blumen etc.</li>
</ul>
<p>Geldwerte Vorteile werden oft in folgenden Formen gewährt:</p>
<ul>
<li>Nutzung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung,</li>
<li>Gutscheine in Geldform,</li>
<li>Gewährung von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehn etc.</li>
</ul>
<h3>Wie hoch ist der Sachbezugswert</h3>
<p>Um die entsprechenden Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge berechnen zu können, muss zuerst der Wert festgestellt werden. Dies stellt natürlich immer eine Herausforderung dar, zumal die Berechnung bei späteren Prüfungen nachvollziehbar sein, und vom Prüfer auch akzeptiert werden muss. </p>
<p>Für Verpflegung und Unterkunft gibt der Gesetzgeber jährlich Sachbezugswerte vor, die zur Berechnung der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden müssen. Erhält der Arbeitnehmer nicht den kompletten Wert, sondern nur einen Teil, so ist auch nur der Teil zu versteuern. Das bedeutet, liegt der amtliche Wert für eine kostenlose Unterkunft bei 212 €, und der Arbeitnehmer zahlt dafür eine pauschalen Betrag von monatlich 50 €, so muss nur die Differenz, also 162 € als Sachbezug versteuert werden.</p>
<p>Auch für die Nutzung von Firmenfahrzeugen wird bereits im §8 Abs. 2 EStG der Wert festgelegt. Bei allen anderen Bezügen ist der „übliche Endpreis“ anzusetzen. Schwierig wird es etwa bei Gutscheinen, die über ein bestimmte Warenmenge, wie etwa 30 l Benzin, ausgestellt werden. Hier gilt das Zuflussprinzip. Es ist also der Wert anzusetzen, der am Tag der Übergabe des Gutscheines galt. </p>
<h3>Abrechnung eines Sachbezuges oder geldwerten Vorteils</h3>
<p>Bestimmte Sachbezüge können laut § 40a Abs. 2 EStG vom Arbeitgeber bis zu einer gewissen Höhe pauschal mit 25% versteuert werden. Diese pauschale Versteuerung löst gleichzeitig die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus:</p>
<ul>
<li>zusätzlich zum Lohn gewährte Mahlzeiten, Essenszuschüsse oder verbilligtes Essen, die an Arbeitstagen eingenommen werden,</li>
<li>Erholungsbeihilfen,</li>
<li>Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen,</li>
<li>Aufwendungen für Computer und Internet</li>
</ul>
<p>Mit 15% pauschal versteuert können Bezüge abgerechnet werden, die für die Fahrt zwischen und Wohnung und Arbeit zusätzlich zum Lohn bezahlt werden. Die pauschale Steuer hat der Arbeitgeber zu tragen. Es kann aber auch vereinbart werden, dass die Steuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird, somit würden dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Kosten entstehen.</p>
<p>Trifft die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung nicht zu, ist der errechnete Wert des Sachbezuges wie ein „normaler“ Bruttolohn zu behandeln. Der Sachbezug und das vereinbarte Bruttoentgelt werden addiert, und die Summe stellt nun das steuer- und beitragspflichtige Entgelt dar. Nach dem Abzug der Steuer und der SV-Beiträge ergibt sich das Nettoentgelt. Zur Auszahlung kommt allerdings lediglich der Nettobetrag, abzüglich des Sachbezugswertes.</p>
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		<item>
		<title>Buchhaltung und Rechnungswesen &#8211; Nachhilfe gesucht?</title>
		<link>http://www.buchhalterprofi.de/blog/buchhaltung-und-rechnungswesen-nachhilfe-gesucht/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Mar 2012 17:15:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thilo Klemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[buchführung]]></category>
		<category><![CDATA[buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[hilfe]]></category>
		<category><![CDATA[nachhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[rechnungswesen]]></category>
		<category><![CDATA[unterstützung]]></category>

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		<description><![CDATA[Sie befinden sich gerade in einer Aus- bzw. Weiterbildung, Umschulung, Meisterprüfung oder im Studium? Buchhaltung und Rechnungswesen sind nicht Ihre Stärke? Dann haben wir für Sie die effektive Lösung – Nachhilfe. Dafür sind wir breit aufgestellt. Ob Sie nur ein paar Verständnisfragen haben, sich explizit auf eine wichtige Prüfung vorbereiten müssen oder langfristige Unterstützung suchen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sie befinden sich gerade in einer Aus- bzw. Weiterbildung, Umschulung, Meisterprüfung oder im Studium? Buchhaltung und Rechnungswesen sind nicht Ihre Stärke? Dann haben wir für Sie die effektive Lösung – Nachhilfe.<span id="more-496"></span></p>
<p>Dafür sind wir breit aufgestellt. Ob Sie nur ein paar Verständnisfragen haben, sich explizit auf eine wichtige Prüfung vorbereiten müssen oder langfristige Unterstützung suchen – wir sind für Sie da.</p>
<h3>Das bieten wir</h3>
<p>Zu Beginn einer jeden Nachhilfe klären wir in einem persönlichen Gespräch, wo Ihre Stärken sowie Schwächen liegen und in welchen Themenbereichen wir Sie erfolgreich unterstützen können. Da Buchhaltung und Rechnungswesen ein breites Spektrum an Inhalten abdeckt – hier ein kurzer Auszug aus unserem Angebot:</p>
<ul>
<li>Einführung in das betriebliche Rechnungswesen (z.B. Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens, Aufgaben der Buchführung, Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften),</li>
<li>Systematik der Buchführung (z.B. Inventur/Inventar, Bilanz, Bestandsveränderungen, Privatkonto, Warengruppen, Kontenrahmen/Kontenplan),</li>
<li>Funktion des Betriebes in der Praxis des Rechnungswesens (z.B. Warenwirtschaft, Zahlungsverkehr/Finanzwirtschaft, Personalwirtschaft, Anlagenwirtschaft),</li>
<li>Kosten- und Leistungsrechnung (z.B. Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung),</li>
<li>Jahresabschluss (z.B. Grundlagen der Bilanzierung, Bilanzierung des Anlage- und Umlaufvermögens, Rückstellungen, betriebswirtschaftliche Auswertung und Offenlegung von Jahresabschlüssen),</li>
<li>u.v.m.</li>
</ul>
<p>Wir freuen uns auf Ihren Themenwunsch. </p>
<p>Wichtig ist uns der gesamtheitliche Ansatz zur Lösung eines Problems. Ebenso ist Spass und Motivation während der Nachhilfe ein wichtiger Erfolgsgarant, welche wir intensiv fördern. Mit uns wird nicht einfach nur der Stoff gepaukt – wir machen Sie inhaltlich und fachlich fit. Unsere Mentoren sind nicht nur ausgebildete Bilanzbuchhalter, sondern können neben theoretischem Wissen auch praktische Kenntnisse und Fertigkeiten aus der Wirtschaft vermitteln, in der sie ebenfalls erfolgreich in Steuerberaterkanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften arbeiten. Dadurch sind unsere Teamkollegen fachlich immer auf dem neuesten Stand.</p>
<p>Neugierig geworden? Dann freuen wir uns auf ein <a href="http://www.buchhalterprofi.de/kontakt.php" target="_blank">Feedback</a> von Ihnen. Zögern Sie nicht, denn es geht um Ihren Erfolg!</p>
<h3>Weiterführendes zum Thema</h3>
<p>&raquo; <a href="http://www.buchhalterprofi.de/leistungen/nachhilfe/buchhaltung-rechnungswesen.php" target="_blank">mehr Informationen zur Nachhilfe in Buchhaltung und Rechnungswesen</a></p>
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		<title>Lohn- und Gehaltsrechnung &#8211; Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit</title>
		<link>http://www.buchhalterprofi.de/blog/lohn-und-gehaltsrechnung-zuschlage-fur-sonntags-feiertags-und-nachtarbeit/</link>
		<comments>http://www.buchhalterprofi.de/blog/lohn-und-gehaltsrechnung-zuschlage-fur-sonntags-feiertags-und-nachtarbeit/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2012 11:28:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thilo Klemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohn- und Gehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeit]]></category>
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		<description><![CDATA[Eigentlich darf ein Arbeitgeber keine Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, es sei denn, es handelt sich um eine Beschäftigung, die laut §7 des Arbeitszeitgesetz von dieser Ausnahme ausgeschlossen ist. Allerdings kommt es in der Praxis sehr oft vor, dass beide Parteien einer solchen Beschäftigung zustimmen. In der Regel werden für Arbeitszeiten, die an diesen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eigentlich darf ein Arbeitgeber keine Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, es sei denn, es handelt sich um eine Beschäftigung, die laut §7 des Arbeitszeitgesetz von dieser Ausnahme ausgeschlossen ist. Allerdings kommt es in der Praxis sehr oft vor, dass beide Parteien einer solchen Beschäftigung zustimmen.<span id="more-484"></span> </p>
<p>In der Regel werden für Arbeitszeiten, die an diesen Tagen oder in der Nacht geleistet werden, Zuschläge bezahlt. Der Gesetzgeber subventioniert diese Zuschläge, in dem er sie unter bestimmten Bedingungen als lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitslohn gelten lässt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Zuschläge gibt es allerdings nicht.</p>
<h3>Grundsätzliche Voraussetzung</h3>
<p>Laut §3b des Einkommensteuergesetzes sind die Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten unter folgenden Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei:</p>
<ul>
<li>Der Grundstundenlohn darf nicht <strong>über 50 €</strong> liegen. Für die Sozialversicherungsfreiheit liegt die Grenze bereits bei <strong>25 € Stundenlohn</strong>. In der Praxis wird meist vertraglich vereinbart, dass als Grundstundenlohn der vereinbarte Stundenlohn verwendet wird. Wird dies nicht so geregelt, müsste im Zweifelsfall eine Berechnung durchgeführt werden, in der auch Sachbezüge, Direktversicherungen und alle anderen laufend bezahlten Entgelte mit eingerechnet werden müssen.</li>
<li>Die Arbeit muss <strong>tatsächlich durchgeführt</strong> werden. Diese Regelung bezieht sich zum Beispiel auf die Fälle, in denen Urlaub oder Krankheit als durchschnittliche Vergütung der letzten 13 Wochen bezahlt wird, und in diesem Zeitraum Zuschläge enthalten waren. Das so errechnete Urlaubs- oder Krankheitsentgelt, ist allerdings in voller Höhe zu versteuern.</li>
<li>Es muss sich um <strong>Zuschläge handeln</strong>, die aufgrund Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit bezahlt werden, also nicht zum Objektzulagen, Erschwerniszulagen, Leistungszulagen oder ähnliches. Auch Mehrarbeitszulagen fallen nicht in die Steuerbefreiung.</li>
</ul>
<h3>Höhe der steuerfreien Zuschläge</h3>
<p>Die nachfolgenden Zuschläge sind in der angegebenen Höhe sowohl steuer-, als auch sozialversicherungsfrei:</p>
<ul>
<li><strong>Nachtzuschlag 25%</strong>: Für die Arbeit von 20 bis 6 Uhr. Während der Zeit von 0 bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlag auf 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen wurde.</li>
<li><strong>Sonntagszuschlag 50%</strong>: Für die Arbeit an Sonntagen von 0 bis 24 Uhr.</li>
<li><strong>Feiertagszuschlag 125 %</strong>: Für Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen, einschließlich dem 31. Dezember ab 14 Uhr. Da die Feiertage in jedem Land oder Bundesland unterschiedlich sind, gilt als Grundlage der regelmäßige Arbeitsort.</li>
<li><strong>Feiertagszuschlag 150 %</strong>: Für Arbeiten am 1. Mai, sowie an den beiden Weihnachtsfeiertagen und dem 24. Dezember nach 14 Uhr.</li>
<li>Für Sonntags- und Feiertagszuschläge kann der Zuschlag bis 4 Uhr des Folgetages bezahlt werden, wenn er vor 24 Uhr beginnt.</li>
</ul>
<p>Die im §3b Einkommensteuergesetz aufgeführten Zuschläge sind als Freibeträge zu betrachten. Das bedeutet, übersteigt der tatsächlich bezahlte Zuschlag die oben erwähnten, so ist nur der übersteigende Teil steuer- und beitragspflichtig. Auch dürfen Nacht- und Sonntagszuschlag bzw. Nacht- und Feiertagszuschlag nebeneinander bezahlt werden. Die Freibeträge erhöhen sich dann entsprechend, z.B. 25% Nachtzuschlag + 125 % Feiertagszuschlag = 150 % Freibetrag. Dies gilt nicht für Sonntags- und Feiertagszuschlägen, das bedeutet, fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, können nicht beide Freibeträge summiert werden. Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass anderweitige Zuschläge, wie Mehrarbeitszulagen, getrennt vereinbart und aufgeführt werden, da ansonsten unter bestimmten Bedingungen die Steuerbefreiung auch für die steuerfreien Zuschläge entfallen könnte.</p>
<p>Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt übrigens nicht nur für Vollzeitbeschäftigte sondern genauso für sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte. Diese beiden Gruppen werden völlig identisch abgerechnet. Bei Minijobbern zahlt bekanntlich der Arbeitgeber pauschale Abgaben, die sich allerdings auf den sozialversicherungspflichtigen Verdienst beziehen. Da die Zuschläge davon befreit sind, muss demzufolge der Arbeitgeber hierfür keine Abgaben bezahlen. Hinzu kommt, dass mit diesen Zuschlägen die 400 € sogar überschritten werden dürfen. Die 400 €-Grenze bezieht sich nämlich auch nur auf den Verdienst, für den Abgaben bezahlt werden. Bei Auszubildenden liegt die Grenze laut § 20 SGB IV bei 325 €, bis zu dieser der Arbeitgeber die vollen Beiträge bezahlt. Da sich diese Grenze ebenfalls auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt bezieht, dürfen hier ebenfalls die Zuschläge die 325 € überschreiten. Bei der Beschäftigung von Auszubildenden zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen, sollte aber unbedingt das Jugendarbeitsschutzgesetz geprüft werden.</p>
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		<title>Elektronische Übermittlung von Steuerdaten ab 2012 &#8211; E-Bilanz und EüR ab 2012</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Mar 2012 10:31:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thilo Klemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzbuchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresabschluss]]></category>
		<category><![CDATA[2012]]></category>
		<category><![CDATA[e-bilanz]]></category>
		<category><![CDATA[ebilanz]]></category>
		<category><![CDATA[elektronische Bilanz]]></category>
		<category><![CDATA[EÜR]]></category>

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		<description><![CDATA[Herr Fuchs und Frau Elster spielen nicht nur beim Sandmännchen eine große Rolle, auch im Steuerrecht begegnet man diesen beiden Tieren immer häufiger. Die Füchse sorgen mit guter Beratung in Steuersachen dafür, dass so wenig wie möglich beim Finanzamt hängen bleibt. Die Elster wiederum überbringt die Botschaften zum Finanzamt. Gemeint ist natürlich das elektronische Übermittlungsverfahren]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Herr Fuchs und Frau Elster spielen nicht nur beim Sandmännchen eine große Rolle, auch im Steuerrecht begegnet man diesen beiden Tieren immer häufiger. Die Füchse sorgen mit guter Beratung in Steuersachen dafür, dass so wenig wie möglich beim Finanzamt hängen bleibt. Die Elster wiederum überbringt die Botschaften zum Finanzamt.<span id="more-459"></span></p>
<p>Gemeint ist natürlich das elektronische Übermittlungsverfahren der Finanzämter in Deutschland. Doch in 2012 sollen nicht nur die Steuererklärungen und Voranmeldungen auf elektronischen Weg übermittelt werden, sondern auch die Gewinnermittlung von Unternehmen und Unternehmern. Hier zeigt sich wieder der konsequente Wandel, weg vom Papier und hin zum Datensatz. Im Rahmen des Bürokratieabbaus sollen nicht nur Papierkosten gespart werden, sondern auch Kosten bei der Verarbeitung der Daten, die auf elektronischem Weg schneller und einheitlicher erfolgt.</p>
<h3>Die E-Bilanz</h3>
<p>Die E-Bilanz soll voraussichtlich 25% Kostenersparnis für Staat und Unternehmen bringen.<br />
Durch die Änderung des § 5b (1) EstG sind fast alle bilanzierenden Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2011 beginnt, dazu verpflichtet ihre Jahresabschlüsse in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Ausnahmen gelten in Härtefällen oder in Verbindung mit ausländischen Unternehmen und deren Zweigstellen. Es ergeben sich aus dem Gesetz 2 Varianten zur Übermittlung. </p>
<p>Zum einen kann die Übermittlung von Handelsbilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung und einer Überleitungsrechnung, die die steuerlichen abweichenden Beträge erläutert, übermittelt werden, zum anderen eine Steuerbilanz samt steuerlicher Gewinn- und Verlustrechnung. Im Gesetz lässt sich darüber hinaus keine Angabe zur zusätzlichen Einreichung von Unterlagen in Papierform finden. Durch die Einführung der E-Bilanz bleiben die Pflichten und Fristen bezüglich der Abgabe unberührt. Nicht nur die Jahresabschlussbilanz muss auf diesem Weg übermittelt werden, sondern auch alle Bilanzen, die auf Grund von besonderen Geschäftsvorfällen angefertigt werden müssen. Dazu zählen unter anderem Bilanzen bei Umwandlungen, Liquidationen, Eröffnungsbilanzen, geänderte und berichtige Bilanzen.</p>
<p>Der verwendete Datensatz wird hierbei im XBRL-Format an die Finanzämter übermittelt und enthält 2 wesentliche Module:</p>
<table width="565" border="2" cellspacing="2" cellpadding="0" height="52">
<tr height="19">
<td width="254" height="19"><strong>Stammdatenmodul (&quot;GCD-Modul&quot;) = 56 Felder</p>
<p>					</strong></td>
<td width="297" height="19"><strong>Jahresabschluss-Modul (&quot;GAAP-Modul&quot;) = 458 Zeilen mit max. 550 Feldern</p>
<p>					</strong></td>
</tr>
<tr height="19">
<td valign="top" width="254" height="19">Dokumentinformationen,<br />
					Informationen zum Bericht,<br />
					Informationen zum Unternehmen
				</td>
<td width="297" height="19">Bilanz (Ausgangsbasis HGB),<br />
					Haftungsverhältnisse,<br />
					Gewinn- und Verlustrechnung<br />
					(Gesamtkosten-/Umsatzkostenverfahren),<br />
					Ergebnisverwendungsrechnung,<br />
					Kapitalkontenentwicklung für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften,<br />
					Eigenkapitalspiegel,<br />
					Kapitalflussrechnung,<br />
					Steuerliche Modifikation (steuerliche Gewinnermittlung einschließlich der Überleitungsrechnung und Zusatzangaben),<br />
					Lagebericht,<br />
					Bericht des Aufsichtsrates, Beschlüsse etc.,<br />
					Anhang einschließlich Anlagespiegel
				</td>
</tr>
</table>
<p>Die Taxonomie legt dann im Detail die einzelnen Posten der E-Bilanz fest, welche im Laufe der Erstellung auszufüllen sind. Sie stellt somit den einheitlich vorgeschriebenen Datensatz dar. Die Taxonomie lässt sich in 2 Gruppen unterteilen:</p>
<ol>
<li>In der <strong>Kerntaxonomie</strong> finden sich die grundlegenden Positionen für alle Rechts- und Unternehmensformen.</li>
<li>In den <strong>Branchentaxonomien</strong> findet man Spezialtaxonomien für einzelne Unternehmensgruppen (z.B. Versicherungen und Banken) und Ergänzungstaxonomien für Spezialgewerbe (Wohnungswirtschaft, Pflegewirtschaft).</li>
</ol>
<p>Wichtig bei den Taxonomien ist, dass sie nicht individuell erweiterbar sind.</p>
<h3>Die Anlage EüR</h3>
<p>Im gleichen Atemzug hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuern hinsichtlich betrieblicher Steuern auf die Einnahmeüberschussrechner ausgeweitet. Somit müssen alle EüR-Rechner mit Betriebseinnahmen über 17.500 EUR je Wirtschaftsjahr die EüR. für die nach dem 31.12.2011 beginnenden Wirtschaftsjahre, auf elektronischem Weg und nach amtlichem Datensatz einreichen. Sollte diese Einnahmegrenze nicht überschritten werden, kann alternativ anstatt des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung in Papierform als Ergänzung zur Steuererklärung eingereicht werden. Auch hier bleiben Fristen und Pflichten zur Abgabe von der Änderung unberührt. Das amtliche Formular findet sich ab sofort im ELSTER-Modul und Anhänge sowie Erklärungen können zum Beispiel über <a href="http://www.bzst.de" target="_blank">www.bzst.de</a> bezogen werden.</p>
<p><font size="2" color="silver">Inhalt der Tabelle aus dem BMF Schreiben zur E-Bilanz entnommen.</font></p>
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